Interessenausgleich
Zwischen
der Firma vertreten durch die Geschäftsführung nachfolgend Arbeitgeber genannt
und
dem Betriebsrat genannt
wird folgender
INTERESSENAUSGLEICH
gemäß §§ 111 ff. BetrVG vereinbart:
- Die Geschäftsführung hat den Betriebsrat darüber unterrichtet, dass mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Situation, sowie im Hinblick auf das Auslaufen von Aufträgen und die notwendige Neuakquisition von Aufträgen eine Anpassung der Personalkosten notwendig ist.
- Die Geschäftsführung beabsichtigt eine Personalreduzierung der 1.338 Mitarbeiter (Stichtag: 01.10.2004) um maximal 350 Mitarbeitern (davon maximal 135 Kündigungen unbefristeter Mitarbeiter/-innen) sowie eine Änderung der Betriebsorganisation und -abläufe durchzuführen. Die Einzelheiten sind detailliert abteilungs- und funktionsbezogen in der Anlage 1 erläutert. Die betriebliche und Personalsituation wird im Vergleich Ist/Soll dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil des Interessenausgleichs. Der Betriebsrat hat auf das erhöhte Risiko hingewiesen, dass bei dieser verringerten Personaldecke die Kundenaufträge nicht mehr zur Zufriedenheit erfüllt werden könnten und damit langfristige Verträge und der Standort gefährdet werden könnten.
- Weitere betriebsbedingte Kündigungen sind für die nächsten 36 Monate nicht beabsichtigt. Unabhängig davon vereinbaren die Betriebsparteien für diesen Zeitraum bei betriebsbedingten Kündigungen die Anwendung von § 102 Abs. 6 BetrVG.
- Die Geschäftsführung wird sorgfältig die weitere Auftrags- und Kostenentwicklung beobachten, um positive Effekte aufzunehmen und so gegebenenfalls die Anzahl der vom Abbau betroffenen Stellen zu reduzieren.
- Soweit betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden, erfolgen die Kündigungen unter Einhaltung der jeweils zu beachtenden arbeitsvertraglichen, tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der maßgeblichen individuellen Kündigungsfristen und unter Berücksichtigung der Sozialauswahl gern. § 1 KSchG und unter Beachtung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates. Eine Kündigung kommt nur in Betracht, wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz ausgeschlossen ist.
- Zur Milderung der Nachteile, die sich aus der Restrukturierungsmaßnahme gemäß diesem Interessenausgleich für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergeben, sind nachstehende Maßnahmen vorgesehen:
a) Eintretende natürliche Fluktuation wird im Rahmen betrieblicher Möglichkeiten und individueller Eignung genutzt.
b) Mehrarbeit ist nach Möglichkeit durch entsprechende Planung zu vermeiden.
c) Es werden nur dann externe Neueinstellungen vorgenommen, wenn die betriebliche Notwendigkeit zwingend gegeben ist, und aus dem Kreis der betroffenen Mitarbeiter entweder die geforderte Eignung nicht vorhanden ist, durch Schulungsmaßnahmen nicht kurzfristig angeeignet werden kann oder das Beschäftigungsangebot nicht angenommen wird.
d) Gekündigte Mitarbeiter/innen sind für 12 Monate bei Stellenbesetzungen bei entsprechender Eignung auf ihre Bewerbung hin wieder einzustellen. Gibt es mehrere Bewerbungen, findet eine Sozialauswahl unter Anwendung der Kriterien gemäß Auswahlrichtlinie vom 22.10.2004 statt. Der Arbeitgeber wird den gekündigten Mitarbeitern - soweit sie den Wunsch der Personalabteilung schriftlich mitgeteilt haben - über zu besetzende freie Stellen schriftlich unter Beifügung einer Stellenbeschreibung informieren.
e) Führt eine Änderung des Arbeitsplatzes/Aufgabengebietes zu einem Qualifizierungsbedarf des/der Mitarbeiters/in, hat eine Qualifizierung nach § 97 Abs. 2 BetrVG zu erfolgen.
f) Mitarbeiter/-innen, die einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen oder einen Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages bis zum 01.10.2004 an die Personalabteilung gestellt haben, können nicht betriebsbedingt gekündigt werden.
g) Mitarbeiter/-innen, die ihren Arbeitsplatz aufgrund dieses Sozialplanes verlieren, erhalten zur Stellensuche bis zu drei Tagen bezahlte Freizeit.
h) Der Arbeitgeber bietet auf Wunsch des Mitarbeiters, nach näherer Vereinbarung mit dem Betriebsrat an, Fördermaßnahmen durchzuführen (Erstellung Bewerbungsunterlagen, Vorbereitung für Bewerbungsgespräche etc).
i) Alle gekündigten Mitarbeiter erhalten auf eigenen Wunsch hin ein wohlwollendes Zwischenzeugnis, i. d. R. innerhalb von zwei bis max. drei Wochen. Zeitpunkt der Aushändigung des qualifizierten Endzeugnisses ist spätestens der letzte Vertragstag des Mitarbeiters.
j) Negative Zeitkonten berechtigen im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu einer Reduzierung des Entgelts.
- Das Verfahren zur Erzielung eines Interessenausgleiches ist damit beendet.
- Die Wirksamkeit dieses Interessenausgleich ist bedingt durch den Abschluss eines Sozialplans. Soweit in diesem Interessenausgleich Rechte oder Ansprüche der Mitarbeiter geregelt sind, findet auf diese Regelungen § 77 Abs. 4 BetrVG Anwendung. Der Interessenausgleich endet mit Abschluss der in ihm geregelten Maßnahmen.
den 22.10.2004
Geschäftsführung Vorsitzende des Betriebsrates

