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Sozialplan

erstellt von tron zuletzt verändert: 18.08.2008 10:46

Präambel

Zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Mitarbeitern/innen durch die im Interessenausgleich vom 22.10.2004- geregelte Betriebsänderung entstehen, wird folgender Sozialplan abgeschlossen:

§l Geltungsbereich

Dieser Sozialplan gilt für alle Mitarbeiter/innen, die bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und durch personelle Maßnahmen auf der Grundlage des Interessenausgleichs betroffen sind. Ausgenommen sind Leitende Angestellte i.S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG.

§ 2 Abfindung

Mitarbeiter/innen, deren Arbeitsverhältnis betriebsbedingt durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet wird, erhalten eine Abfindung nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

  1. Die Grundabfindung errechnet sich nach folgender Formel:

    Lebensalter x Dienstlahre x Verdienst / 88

    a) Das Lebensalter wird errechnet aus den vollendeten Lebensmonaten, dividiert durch zwölf.

    b) Die Dienstjahre werden errechnet aus den vollendeten Dienstmonaten, dividiert durch zwölf.

    c) Der Verdienst wird errechnet aus dem Gesamtbruttoverdienst des letzten Kalenderjahres (incl. monatliches Regelentgelt einschließlich regelmäßiger Zulagen, Schichtzulagen einschl. Teil- und Vollkonti-Zulagen, Jahressonderleistung, zusätzliches Urlaubsgeld, Gewinnbeteiligung, Vermögenswirksame Leistungen) vor der rechtlichen Beendigung, dividiert durch zwölf. Wurde nicht im gesamten Jahr Entgelt bezogen, wird die/der Mitarbeiter/in so gestellt, als wäre durchgängig gearbeitet worden.

  2. Zuzüglich zur Grundabfindung werden folgende Abfindungszuschläge gezahlt:

    a) Für jedes unterhaltsberechtigte Kind (inkl. adoptierte u. Pflegekinder etc.) wird ein Zuschlag gezahlt von: 1.500,00 EUR.

    b) Für behinderte Menschen (GdB von mindestens 50) wird ein Zuschlag von: 3.000,00 EUR gezahlt.

  3. Auf Wunsch eines/r gekündigten Mitarbeiters/in wird das Arbeitsverhältnis vorzeitig - frühestens ab 31.12.2004 - unter Wahrung der Ansprüche aus dem Sozialplan beendet.
  4. Die Abfindungen verstehen sich als Bruttobeträge, die nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen der Lohnsteuerdurchführungsverordnung und des Einkommensteuergesetzes innerhalb der festgesetzten Höchstgrenzen lohn- bzw. einkommensteuerfrei sind.
  5. Die Abfindungen werden im Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitarbeiters fällig. Die Auszahlung der Abfindung erfolgt mit der letzten Abrechnung.
  6. Erhebt ein Mitarbeiter gegen die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung Kündigungsschutzklage, so ist die Fälligkeit des Anspruchs auf Abfindung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gehemmt. Gegebenenfalls gerichtlich zugesprochene oder sonstige Abfindungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden mit Abfindungsansprüchen aus diesem Sozialplan verrechnet.
  7. Im Todesfall eines Anspruchsberechtigten werden die Leistungen dieses Sozialplans an die Erben i.S.v. § 10 I. MTV Chemische Industrie, gegen Vorlage eines Erbscheines, gezahlt. Der Anspruch entsteht nach Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigung oder nach rechtswirksam abgeschlossenem Aufhebungsvertrag. Die Zahlung an einen der Berechtigten hat befreiende Wirkung gegenüber den anderen Erben.

§ 3 Verdienstsicherung

Die Verdienstsicherung richtet sich nach der BV „Verdienstsicherung" vom 22.10.2004.

§ 4 Vermögenswirksames Sparen

Jeder Mitarbeiter, der am heutigen Tag vermögenswirksam gespart und bereits einen Anspruch auf Arbeitgeberleistungen erworben hat, erhält bei seinem Ausscheiden die bisherigen monatlichen Leistungen für einen Zeitraum von weiteren zwölf Monaten (incl. umgewandelter Beträge für die Pensionskasse).

§ 5 Jubiläumszuwendung

Jubiläumszahlungen, die innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ausscheiden fällig geworden wären, werden als Zuschlag zur Abfindung ausgezahlt.

§ 6 Darlehen

Die an die Mitarbeiter gewährten Sozialdarlehen werden vom Arbeitgeber erlassen. Die Restschuld wird als Bestandteil der Abfindung gezahlt und sodann von der Nettozahlung wieder abgezogen.

§ 7 Betriebliche Altersversorgung

Der Arbeitgeber verpflichtet sich gern. § 2 Abs. 6 BetrAVG, den ausscheidenden Mitarbeitern mitzuteilen, ob für sie die Voraussetzungen einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung vorliegen und in welcher Höhe sie mit Versorgungsleistungen bei Erreichen der Altersgrenze zu rechnen haben.

§ 8 Schlussvorschrlften

  1. Der Sozialplan tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Er endet mit Ablauf des 31.12.2007 und erfasst während dieser Laufzeit alle betriebsbedingten Beendigungen von Arbeitsverhältnissen sowie Versetzungen auf niedriger dotierte Arbeitsplätze. Dies gilt auch im Rahmen einer weiteren Betriebsänderung. Der Sozialplan kann nicht vorzeitig gekündigt werden.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Sozialplans unwirksam sein oder werden oder in Widerspruch zu tariflichen oder gesetzlichen Bestimmungen stehen, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksamen oder im Widerspruch stehenden Regelungen sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem von den Betriebsparteien mit der letzten Regelung wirtschaftlich gewollten möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für eine eventuelle Regelungslücke.
  3. Im Falle des Streits über die Auslegung und/oder Anwendung dieses Sozialplans werden die Parteien unverzüglich zu innerbetrieblichen Gesprächen mit dem Ziel der Klärung zusammentreten. Sollte binnen vier Wochen nach schriftlicher Aufforderung zum Klärungsgespräch eine Einigung nicht erzielt werden, ist jede Seite berechtigt, die Einigungsstelle anzurufen. Die Einigungsstelle setzt sich zusammen aus je drei Beisitzern jeder Seite sowie Herrn Thür, Direktor des ArbG Köln, als Vorsitzendem der Einigungsstelle. Die Einigungsstelle entscheidet die Streitfrage verbindlich für alle Seiten.
  4. Beschäftigte, die Ansprüche aus diesem Sozialplan besitzen, sind verpflichtet, jede tatsächliche Anderung in ihren persönlichen Verhältnissen, die Bedeutung für die Leistungen nach dieser Betriebsvereinbarung hat, unverzüglich schriftlich dem Arbeitgeber mitzuteilen.
  5. Jegliche Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
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