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Pfadfinder: Zuschläge

erstellt von djh zuletzt verändert: 08.04.2012 22:31
So kann man seine Sonn- und Feiertagszuschläge rückwirkend einfordern.

1. Zusammenschließen!

Vorab: Als ersten Schritt sollte man sich mit anderen KollegInnen, die betroffen sind, austauschen und vereinbaren, dass man gemeinsam gegen den Arbeitgeber agiert. In der Regel wird dieser nämlich versuchen, die Beschäftigten zu vereinzeln und damit ins Leere laufen zu lassen, evtl. sogar einzelne zu kündigen.

2. Anspruch

Anspruch auf Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge hat man als Minijobber dann, wenn diese an Voll- und Teilzeitkräfte im selben Betrieb gezahlt werden. Man kann sich dann auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen:

"Das Minijob-Arbeitsverhältnis ist ein vollwertiges Arbeitsverhältnis mit allen arbeitsrechtlichen Rechten und Pflichten, die auch im Normalarbeitsverhältnis gegeben sind. Dies wird auch durch § 2 Abs 2 iVm § 4 TzBfG untermauert, der jegliche Diskriminierung im Minijob-Arbeitsverhältnis untersagt. (...)" Der ArbN (Arbeitnehmer, Anm. d. Red.) im Minijob hat ebenso wie jeder andere ArbN Anspruch auf bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall, betriebsübliche Einmalzahlungen und Sozialleistungen. Er kann sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. (Auszug aus: Griese Küttner, Personalbuch 2011)

Dabei kommt es übrigens nicht darauf an, ob die Zuschläge an die anderen Beschäftigten auf der Grundlage eines Tarifvertrags oder "freiwillig" ausbezahlt werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt immer!

3. Steuer- und Beitragsfreiheit

Durch Zuschläge verliert man nicht seinen Status als geringfügig Beschäftigter. Man kann sogar mehr als 400 Euro im Monat verdienen. Voraussetzung dafür ist u.a., dass die Zuschläge folgende Sätze nicht übersteigen (mehr dazu hier).

  • Sonntagsarbeit (0.00 – 24.00 Uhr): 50 % des Grundlohns
  • Arbeit am 31.12. (14.00 – 24.00 Uhr) und an gesetzlichen Feiertagen (0.00 – 24.00 Uhr): 125% des Grundlohns
  • Arbeit am 24. 12. (14.00 – 24.00 Uhr) und am 25.12., am 26. 12. sowie am 1. 5.: 150% des Grundlohns
  • Nachtarbeit in der Zeit von 20.00 bis 0.00 Uhr und von 4.00 bis 6.00 Uhr: 25 % des Grundlohns
  • Nachtarbeit für die Zeit von 0.00 bis 4.00 Uhr: 40 % des Grundlohns

Ein Beispiel: Erhält man einen Stundenlohn von 8 Euro und arbeitet am 3. Oktober 8 Stunden, erhält man auf diese Weise 10 Euro steuer- und beitragsfreie Zuschläge pro Stunde, d.h. am Ende des Monats stehen 480 Euro auf der Lohnabrechnung.

4. Rückwirkende Geltendmachung

Zuschläge, die nicht ausbezahlt worden sind, obwohl man Anspruch darauf gehabt hätte, kann man rückwirkend für bis zu drei Jahre nachfordern, solange man noch nicht drei Monate aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist (so sieht es zumindest bei den Standard-DJH-Verträgen für Minijobber aus). Es empfiehlt sich deshalb, stets die genauen Arbeitszeiten zu notieren, oder noch besser: am Ende des Monats eine Kopie der Arbeitszeitkarte anfertigen zu lassen. Dann kann man vor Gericht im Zweifelsfall dokumentieren, an welchen Sonn- und Feiertagen man wie lange gearbeitet hat.

Die Einforderung erfolgt durch ein knappes Schreiben mit Fristsetzung an die Geschäftsführung des Landesverbands (Beispieltext).

Es empfiehlt sich natürlich immer, Rechtsberatung einzuholen und alles nochmal fachkundig abchecken zu lassen. Geht der Arbeitgeber nicht auf die Forderung ein, kann man das Geld dann einklagen - am besten immer zu mehreren.

Beispieltext:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

aus meinem Arbeitsverhältnis mit dem DJH LV Rheinland e.V. als (...) in der Jugendherberge (...) ergeben sich für mich aus der Zeit zwischen (Monat/Jahr) und (Monat/Jahr) noch Ansprüche aus nicht ausbezahlten Sonn- und Feiertagszuschlägen in Höhe von (...).

Die Ansprüche ergeben sich aus § 2 Abs 2 iVm § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz in Anlehnung an die entsprechenden Regelungen bei Voll- und Teilzeitkräften. Eine genaue Auflistung der von mir abgeleisteten, zuschlagspflichtigen Arbeitsstunden findet sich in der Anlage.

Hiermit fordere ich Sie auf, mir den ausstehenden Betrag von (...) bis [Frist von zwei Wochen setzen] auf mein Konto zu überweisen.

Andernfalls behalte ich mir rechtliche Schritte vor.

Mit freundlichen Grüßen

(...)"*

(1) Kommentare

Anonymer Benutzer 16.03.2012 20:32
Zusammenhalt ist unverwünscht!!!!!
Nachdem ich beim DJH meine Forderung auf Nachzahlung der Sonn- und Feiertagszuschläge geltend gemacht habe schickt man die Herbergsleitung vor sich bei mir zu melden.
Nachdem der erste Versuch gescheitert ist mich dazu zu bringen auf meine Forderung freiwillig zu verzichten kam dann nach ein paar Tagen der zweite Versuch.
Man möchte mir ja sooooo gerne das Geld nachzahlen, es geht aber leider nicht. Das muss ja alles nachträglich versteuert werden (Blödsinn!!) und selbst wenn nicht dann kann das Buchhaltungsprogramm die Einmalzahlung nicht verarbeiten (seuftz).
Man habe sogar bei der Bundesknappschaft angerufen und dort habe man auch gesagt das ginge nicht, das muss dann alles nachversteuert werden.
Komischerweise steht auf der Hompage der Bundesknappschaft genau das Gegenteil, sollten die Leute dort etwa ihre eigenen Paragraphen nicht kennen? Ein Schelm wer böses dabei denkt.
Netter Versuch mich für dumm zu verkaufen, vor allem wo ich doch selbst Jahre in der Buchhaltung gearbeitet habe (wusste bisher nur keiner).
Als ich dann erwähnt hab das wir (es ziehen noch Kolleginnen nach) dann gemeinsam zum Anwalt gehen und das prüfen lassen wurde mir klar gemacht, das ich mich doch bitte erstmal NUR um meine Forderung zu kümmern habe. Es wird nicht gerne gesehen wenn mehrere gemeinsam für eine Sache einstehen, einzeln kann man die Leute besser abschmettern und verunsichern.