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Ergänzungsvereinbarung

erstellt von dave — zuletzt verändert: 29.06.2011 08:58

Ergänzungsvereinbarung

Zwischen der MAN Nutzfahrzeuge AG, Werk Salzgitter

und dem Betriebsrat der MAN Nutzfahrzeuge AG, Werk Salzgitter

wird die nachstehende. Ergänzungsvereinbarung zur Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit und Arbeitszeitkonto vom 09.12.1996" abgeschlossen:

Die gem. Anlage1 zu §3 der BV: Arbeitszeit und Arbeitszeitkonto vom 9.12.1996 zur Verfügung stehenden Arbeitszeitmodelle werden ergänzt um zusätzliche Arbeitszeitmodelle zur Beschäftigungssicherung Anlage A und Anlage B

Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit im Rahmen eines Rollierenden Arbeitszeitmodells (Anlage A) wird den Beschäftigten die Differenz von individueller Arbeitszeit und Betriebsnutzungszeit in Form von Freischichten gewährt.

Bei der Festlegung von Arbeitszeitmodellen mit einer auf 4 Arbeitstage verteilten wö­chentlichen Arbeitszeit (Anlage B) ist jeweils zu prüfen, ob diese im Rahmen einer ungleichmäßigen Verteilung gem. § 3 (3) GMN oder auf Grundlage des, § 2 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung zur Anwendung kommen.

Alle zur Verfügung stehenden Arbeitszeitmodelle können grundsätzlich mit einer An­kündigungsfrist von 4 Wochen nach Unterrichtung des Betriebsrates verfahren wer­den.

Die Festlegung und Verteilung der jeweils notwendigen betrieblichen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgt auf Sparten-, Modul- oder Segmentebene einschließlich der an­grenzenden und zuarbeitenden Bereiche.

Ein festgelegtes Arbeitszeitmodell hat solange Gültigkeit, bis unter Einhaltung der vorgeschriebenen Ankündigungsfrist ein neues Arbeitszeitmodell festgelegt wird.

Grundsätzlich gelten folgende Pausenzeiten:

Normalschicht:
11.00 - 11.30 Uhr

Frühschicht:
11.00 - 11.30 Uhr

Spätschicht:
18.30 - 19.00 Uhr

Nachtschicht:
01:30 - 02.00 Uhr

Sofern Arbeitszeitmodelle mit einer Betriebsnutzungszeit von mehr als 40 Stunden/Woche verfahren werden, verschiebt sich die Pausenzeit. für die Spätschicht auf, 19.30 - 20.00 Uhr.

Auf Spartenebene sind um 15 Minuten versetzte Pausen zulässig, um Wartezeiten bei Ausgabe der Warmverpflegung zu vermeiden. Bei einer kollektiv vereinbarten Schichtdauer von 6 Stunden oder weniger entfällt die festgelegte Pause. Bei einer aufgrund individueller Regelung festgelegten Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.

Der Vorgesetzte ist verpflichtet, neben der Sicherstellung des Personaleinsatzes auch die Entwicklung der Arbeitszeitkonten regelmäßig auf Basis der Personalbe­darfsrechnung zu überprüfen; um eine weitgehende Gleichbehandlung der Beschäftigten und eine Ausgewogenheit der Arbeitszeitkonten auf Segmentebene zu ge­währleisten. Die Beschäftigten sind ihrerseits verpflichtet, sich fortlaufend über den aktuellen Stand ihres Arbeitszeitkontos zu informieren und an der gleichartigen Ent­wicklung der Arbeitszeitkonten mitzuwirken. Ein Arbeitszeitkonto gilt als ausgewogen, wenn sich das Stundensaldo innerhalb. des Rahmens bewegt, der für das jeweilige Segment auf Basis des Segmentdurchschnitts festgelegt worden ist.

Die Betriebsparteien werden sich regelmäßig jeweils zu Beginn eines Monats zu einem gemeinsamen Informationsaustausch über

  • die aktuelle Programm- und Personalentwicklung,
  • die Erfahrungen mit den rollierenden Arbeitszeitmodellen sowie
  • die Entwicklung der Arbeitszeitkonten,

zusammensetzen und geeignete Anpassungsmaßnahmen beraten.

Besondere Härtefälle, die sich im Einzelnen aus den Bestimmungen dieser Ergän­zungsvereinbarung ergeben, sind zwischen den Betriebsparteien einvernehmlich zu regeln.

VII.

Die unter Ziff. II - VI aufgeführten Bestimmungen gelten sowohl für die in dieser Vereinbarung geregelten Arbeitszeitmodelle zur Beschäftigungssicherung wie auch für, die in der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit und Arbeitszeitkonto vom 09.12.1996" vereinbarten Arbeitszeitmodelle.

Im übrigen bleibt es bei den Regelungen der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit und Arbeitszeitkonto vom 09.12.1996". Diese Ergänzungsvereinbarung tritt am 01.08.2004 in Kraft. Sie dient der Erprobung neuer Arbeitmodelle zur Beschäftigungssicherung und ist deshalb zunächst befristet bis zum 31.03.2005.

Die Betriebsparteien verpflichten sich, die Verhandlungen über eine modifizierte Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit und Arbeitszeitkonto" mit dem Ziel eines Abschlusses bis spätestens zum 31.03.2005 fortzusetzen.

Gegenstand dieser Verhandlungen werden neben der Einbeziehung der in dieser Vereinbarung geregelten Ergänzungen auch Überlegungen zu Arbeitszeitmodellen bis 45 Stunden pro Woche bei einer Verteilung auf 4 bis 5 Tage in Form von regel­mäßiger Arbeitszeit sein.

Salzgitter, 12.07:2004

Für die Geschäftsleitung

Für den Betriebsrat

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