Was muss man bei einer Bewerbung angeben, wenn man Kündigungsschutzklage erhoben hat? Wenn man eine KSchKlage? erhoben hat, kann und soll man sich ganz normal bewerben. Auf keinen Fall im Bewerbungsschreiben angeben, dass man KSchKlage? macht. Dazu ist man nicht verpflichtet.
Außerdem gilt: Während der Kündigungsfrist und in der beE ist man bei der Firma ganz normal angestellt; hat man die Weiterbeschäftigung nach §102 Abs. 5 BetrVG? gewonnen, dann ist man ebenfalls ganz normaler Angestellter der Firma.
Während des Prozesses einen neuen Job gefunden - was nun?
Man kann den Kündigungsschutzprozess jederzeit durch Vergleich beenden. Stellt sich der Arbeitgeber quer hat man folgende Möglichkeit:
Hat der Arbeitnehmer während der Prozessdauer ein neues Arbeitsverhältnis gefunden und die Stelle angenommen, so kann er binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils, die Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses verweigern (§12 KSchG?). Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis (§12 KSchG?).
Hier der Wortlaut des §12 KSchG?:
"Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. § 11 findet entsprechende Anwendung.
Wenn man einen neuen Job gefunden hat, kann man jederzeit die Kündigungsschutzklage beenden, entweder mit einem Vergleich oder über § 12 KSchG?

