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Betriebsbedingte Kündigung nach Widerspruch gegen einen Betriebsübergang

by Alcatel-Lucent posted on 05.02.2008 10:22 last modified 05.02.2008 12:37 —

Das BAG hat die Arbeitnehmerseite im Falle von betriebsbedingten Kündigungen nach einem Widerspruch gegen einen Betriebsübergang deutlich gestärkt.

Bisher musste der Arbeitgeber keine soziale Auswahl vornehmen, wenn Mitarbeiter einem Betriebsübergang ohne vom BAG anerkennenswerte Gründe widersprochen haben. Damit war ein starkes Kriterium, einen Kündigungsschutzprozess zu gewinnen, für Widersprüchler weggefallen.

Dies hat sich nun geändert:

Das BAG entschied: Sozialauswahlauch bei unbegründetem Widerspruch

In einem brandneuen Urteil hat das BAG entschieden, dass eine Sozialauswahl auch bei einem unbegründeten Widerspruch gegen einen Betriebsübergang durchgeführt werden muss. Grund ist die abschließende Aufzählung der Sozialauswahlkriterien im Kündigungsschutzgesetz. (BAG, Urteil vom 31.05.2007, 2 AZR 276/06 http://www.stollfuss.de/aktuell/arbeitsrecht_aktuell.php?we_objectID=36376)

Damit sind Mitarbeiter, die einem Betriebsübergang widersprechen im Fall von betriebsbedingten Kündigungen nicht mehr schlechter gestellt, als Mitarbeiter, die vom Betriebsübergang nicht betroffen waren. Wir freuen uns über dieses arbeitnehmerfreundliche Urteil.

Leitsätze des Urteils:

  1. Auch die Arbeitnehmer, die einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach § 613a Abs. 6 BGB widersprochen haben, können sich bei einer nachfolgenden, vom Betriebsveräußerer erklärten Kündigung auf eine mangelhafte Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG berufen.
  2. Die Gründe für den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber sind seit 1. Januar 2004 bei der Abwägung der sozialen Auswahlkriterien nicht mehr zu berücksichtigen, da die Auswahlkriterien (Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) vom Gesetzgeber nunmehr abschließend benannt worden sind.

Mit diesem Urteil wurde die Arbeitnehmerseite gestärkt. Den Arbeitgeber dürfte es empfindlich treffen, da er nun im Falle einer betriebsbedingten Kündigung immer eine Sozialauswahl machen muss!

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