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Arbeitsrechtliche Fragen - Infoveranstaltung am 4.7.

by Honey Pot posted on 17.07.2006 00:04 last modified 16.08.2008 17:18 —

Zusammenfassung der Informationsveranstaltung vom 4.07.06 zu arbeitsrechtlichen Fragen in Immenstaad von Michael Wirlitsch Arbeitsrechtliche Fragen und Antworten zur aktuellen Situation, die nicht nur für die Beschäftigten in Immenstaad interessant sind.

Wie ist das Verfahren bei einer Betriebsänderung?

Grundsätzlich sind bei einer Betriebsänderung gem. § 111 S.3 BetrVG die Beratungs- und Unterrichtungspflichten der Betriebsrates gem. § 111 S. 1 BetrVG zu beachten. Diese bezwecken den Abschluss eines Interessensausgleichs § 112 und eines Sozialplanes §§ 112, 112a BetrVG. Falls der Arbeitgeber das Verfahren missachtet, hat jeder einzelne Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen sogenannten Nachteilsausgleich gem. § 113 III BetrVG zu erhalten.

Gegebenenfalls hat der Betriebsrat noch die Möglichkeit, einen Unterlassungsanspruch gem. § 23 III BetrVG und ein Bußgeld gem. § 121 BetrVG geltend zu machen bzw. durchzusetzen.

Darüber hinaus kann der Betriebsrat gegen den Arbeitgeber, wenn dieser sich nicht an das gesetztlich vorgesehene Verfahren hält. Und die Betriebsänderung „scheibchenweise“ vornimmt ggf. auch eine einstweilige Verfügung vor dem Arbeitsgericht erwirken mit dem Ziel, dass das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingehalten wird. In der Rechtssprechung ist dies streitig, aber selbst in Baden-Württemberg war ein solches Verfahren vor kurzem beim Arbeitsgericht Pforzheim erfolgreich.

Was ist ein Transfersozialplan?

Bei einem Transfersozialplan werden meist Transfergesellschaften eingesetzt. In diese wechseln die Arbeitnehmer. Die Finanzierung übernimmt der Arbeitgeber. Ziel ist unter anderem den Arbeitnehmer zu qualifizieren, damit er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bessere Chancen hat. Dies ist eine wichtige Variante, um Arbeitnehmer in Beschäftigung zu halten.

Welche Kündigungsfristen gelten?

Es gelten grundsätzlich die im Arbeitsvertrag geregelten Kündigungsfristen.

Wann sollte ich mich dafür entscheiden, einen Aufhebungsvertrag + Abfindung anzunehmen?

Ein Aufhebungsvertrag sollte grundsätzlich nur angenommen werden, wenn ein neuer Arbeitsvertrag vorhanden ist. Andernfalls folgt unter Umständen eine Sperrfrist vom Arbeitsamt zum Bezug von Arbeitslosengeld von 12 Wochen. Hier ist im Zweifel eine rechltiche Überprüfung im Einzelfall dringend anzuraten, um auch die sozialversicherungsrechtlichen Folgen abschätzen zu können.

Soll ich im Augenblick eine Eigenkündigung aussprechen, wenn ich z.B. einen anderen Arbeitsplatz habe?

Dies kann nur im Einzelfall beantwortet werden. Grundsätzlich ist in einem solchen Faller zu versuchen, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen und dabei auch über eine Abfindung zu verhandeln. Solange der Sozialplan noch nicht bekannt ist bzw. ausgehandelt ist, kann noch nichts darüber ausgesagt werden, ob sich hieraus ein Anspruch auf eine Abfindung ergibt.

Erfahrungsgemäß ist es bei geschicktem Vorgehen möglich, im o.g. Ausgangsfall eine Abfindung zu erlangen.

Ein Arbeitnehmer wird nach Annahme eines Aufhebungsvertrages im neuen unbefristeten Arbeitssverhältnis in der Probezeit gekündigt. Folgen Sperrzeiten für Lohnersatzzahlungen beim Arbeitsamt, da das vorangegangene Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet wurde?

Nein

Klauses im Arbeitsvertrag „Vorab Verzicht auf Weiterbeschäftigung“

Diese Klausel im Arbeitsvertrag ist rechtswidrig. Nach Einreichen eines Kündigungswiderspruchs durch den Betriebsrat und einsetzender Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Dies kann im Rahmen einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.

Bei der Festsetzung der Höhe der Abfindung – welches Gehalt wird herangezogen? Das Grundgehalt oder Gehalt + Schichtzuschläge?

Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der fürh Ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet an Geld und Sachbezügen zusteht. Regelung durch Kündigungsschutzgesetz §10 Absatz 3 KSchG.

Was ist bei Abfindungen zu beachten?

Bei der Abfindung ist zu beachten, dass seit dem 1.1.2006 die Freibeträge gestrichen worden sind. Bei Verhandlungen über die Abfindung muss durch geschicktes Verhandeln eine höhere Summe erzielt werden, um die Steuerlast wieder auszugleichen. Es gibt Übergangsregelung im Einkommensteuergesetzt, die aber nur noch in Ausnahmefällen greifen wird. Neben der Übergangslösung und dem erforderlichen Verhandlungsgeschick sind jedoch auch weitere rechtliche Tücken zu beachten. So ist durch entsprechende Vertragsgestaltung darauf zu achten, dass die Angehörigen des Arbeitnehmers abgesichert sind. Falls der Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist stirbt. Bei langer Betriebszugehörigkeit geht es ggf. um viel Geld und die finanzielle Existenz z.B. der Kinder des Arbeitnehmers. Mit den entsprechenden Passagen in der Abfindungsvereinbarung lässt sich hier Sicherheit schaffen.

Wie lange kann ein Arbeitnehmer Einspruch gegen eine Kündigung erheben?

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Kündigungsschutzgesetz §4

Muss ich als Arbeitnehmer einen mir von HR angebotenen Arbeitsplatz in einen anderen CSC Lokation annehmen, wenn in meinem Arbeitsvertrag Immenstaad als Dienstsitz genannt ist?

Nein. Dies ist nur im Rahmen einer Änderungskündigung möglich.

Wer genießt besonderen Kündigungsschutz?

Schwerbehinderte, d.h. Arbeitnehmer, die aus persönlichen oder sozialen Gründen besonders schutzbedürftig sind. Einem Arbeitnehmer, der als Schwerbehinderter anerkannt ist und bereits länger als sechs Monate im Betrieb arbeitet, kann nach §§ 85 SGB IX nur gekündigt werden, wenn das Integrationsamt vorher zugestimmt hat. Jede ohne Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Arbeitnehmer/ in während des Mutterschutzes oder Elternzeit

Jede Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist gem. § 9 Mutterschutzgesetzt (MuSchG) unzulässig, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt war oder er bis spätestens zwei Wochen nach der Kündigungserklärung davon in Kenntnis gesetzt wurde.

Ausgeweitet wird der Schutz durch § 18 Bundeserziehungsgeldgesetz (BerzGG). Danach darf auch während des Erziehungsurlaubes (jetzt Elternzeit genannt) nicht gekündigt werden. Bedeutung kann dieser Kündigungsschutz auch bei Vätern haben, die Elternzeit in Anspruch nehmen.

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