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Zum Thema Joint Venture Dow mit PIC. (Betriebsübergang)

erstellt von John Dow zuletzt verändert: 28.08.2008 17:05
Dow will mit dem kuwaitischen Partner PIC ein Joint Venture bilden. Die neu zu gründende Gesellschaft soll unter Daulat laufen, wovon auch Mitarbeiter in Stade betroffen sind. Hier sind für unsere Mitarbeiter einige Informationen aus gesammelten Presseberichten und Erfahrungen die mit solchen Übergängen einhergehen. Unser Beitrag im Netzwerk soll Aufmerksamkeit wecken. Somit die eigene Situation besser zu verstehen um auch entsprechende Fragen zu stellen.

Wann liegt ein Betriebsübergang vor?

Ein Betriebsübergang nach §613a BGB liegt vor, wenn es sich um einen Kauf von Anteilen an Wirtschaftsgütern (Assets) handelt.

Voraussetzung für einen Betriebsübergang ist die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit. Eine wirtschaftliche Einheit ist die organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung.

Nach EuGH/BAG sprechen folgende Aspekte für einen Betriebsübergang:

  • Etwaiger Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude, bewegliche Güter.
  • Verhältnismäßig hoher Wert der übergegangenen immateriellen Aktiva, z.B. Übergang von Patent- und Gebrauchsmusterrechten, Schutzrechten und Lizensen, Marken.
  • Etwaige Übernahme der der Belegschaft
  • Etwaiger Übergang der Kundschaft, z.B. Übertragung einer Kundendatei oder einer Vertriebsberechtigung in einem bestimmten Gebiet
  • Arbeitgeberwechsel

Was nimmt der Mitarbeiter beim Betriebsübergang mit?

Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber übergeht. Dies geschieht bspw. durch Verkauf des (Teil-) Betriebs, Fusion zweier Betriebe oder Spaltung eines Betriebes.

Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei einem solchen (Teil-) Betriebsübergang bestimmen sich nach §613a BGB.

Arbeitsplatz und Arbeitsverhältnis

  • Man unterscheidet zwischen Arbeitsplatz und Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis ist der Vertrag, den Ihr mit dem Arbeitgeber habt. Der Arbeitsplatz ist die Stelle im Betrieb (also der Schreibtisch und PC), an der Ihr Eurer Tätigkeit nachgeht. Sowohl der Arbeitsplatz, als auch das Arbeitsverhältnis gehen unverändert mit allen Rechten und Pflichten zum neuen Inhaber über. Dazu gehören auch die bei Dow zurückgelegten Betriebszugehörigkeitszeiten. Der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber bedeutet also nicht, dass Ihr einen neuen Arbeitsvertrag erhaltet.
  • Alle individuellen Vereinbarungen, die Ihr mit Dow getroffen habt, gelten beim neuen Arbeitgeber weiter. Unter solche Vereinbarungen fallen z.B. Teilzeit, Elternzeit, AT, Versetzungsklauseln, Altersteilzeit (ATZ).
  • Achtung: Unterschreibt keinen neuen Arbeitsvertrag, ohne diesen vorher intensiv geprüft zu haben. Der neue Arbeitsvertrag könnte Konditionen enthalten, die schlechter sind als die jetzigen.
  • Verjährung gehen mit
  • Abmahnungen gehen mit
  • Betriebliche Übung gehen mit

(Gesamt-) Betriebsvereinbarungen

  • Betriebs- und Gesamtbetriebsvereinbarungen (GBV) gelten für Euch beim neuen Inhaber weiter (BAG, Beschluss vom 18.09.2002 -1 ABR 54/01).
  • Regelungen aus Betriebsvereinbarungen gehen jedoch dann nicht über, wenn beim neuen Inhaber bereits eine andere Betriebsvereinbarung über den betreffenden Gegenstand existiert. Hier wird eine neue Gesellschaft gegründet so dass davon auszugehen ist, dass in dieser Richtung nicht vorliegt.

Spezialfälle

  • Schwerbehinderte. Der Schwerbehindertenstatus ändert sich nicht, da es sich um eine gesetzliche Regelung handelt.
  • Teilzeit ist eine individuelle Vereinbarung. Diese geht unverändert über.
  • ATZ und VB sind individuelle vertragliche Regelungen und gehen unverändert über. Der neue Arbeitgeber muss diese Verträge erfüllen.
  • Elternzeit ist eine individuelle Vereinbarung und geht unverändert über
  • Mutterschutz bleibt bestehen, da es sich um eine gesetzliche Regelung handelt.

Zusammenfassung

  • Es gehen über: Arbeitsplatz und Arbeitsverhältnis
  • Betriebsvereinbarungen bleiben Betriebsvereinbarungen
  • Gesamtbetriebsvereinbarungen (GBV) werden Betriebsvereinbarungen
  • Tarifvertragliche Regelungen werden Bestandteil des Arbeitsvertrages
  • Individuelle vertragliche Regelungen bleiben erhalten

Schutzklausel

Regelungen Betriebsvereinbarungen, die ihr beim Betriebsübergang zum neuen Inhaber des Betriebes mitgenommen habt, werden durch §613a I S.2 BGB geschützt. Diese Schutzklausel regelt, dass diese Rechtsnormen nicht vor Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Überganges zu Euerem Nachteil geändert werden dürfen.

Nach Ablauf eines Jahres kann der neue Inhaber diese Betriebsvereinbarungen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen (§77 V BetrVG).

Achtung: Unter diese Schutzklausel fallen keine Regelungen aus einem individuellen Arbeitsvertrag.

Der neue Arbeitgeber kann also sofort nach dem Betriebsübergang die individuellen Bedingungen des Arbeitsvertrages ändern, aber nur:

  • in beiderseitigem Einvernehmen

    d.h. der neue Inhaber kann Euch ein Angebot machen. Ihr könnt dieses Angebot prüfen und entscheiden, ob Ihr es annehmen wollt oder nicht (Wenn ein Staubsaugervertreter euch ein Angebot macht, prüft Ihr ja auch, ob Ihr wirklich einen Staubsauger haben wollt. Wenn Ihr der Meinung seid, dass ihr keinen braucht, dann sagt ihr nein). Durch aus möglich, dass der neue Inhaber euch bald neue Verträge anbieten wird, um eure Arbeitsbedingungen den bei ihm üblichen Konditionen anzupassen, d.h. unter Umständen zu verschlechtern. Muss nicht sein, da es eine neue Gesellschaft wird. Doch Grund genug, es hier zu erwähnen.

  • durch eine Änderungskündigung.

    Im Falle einer Änderungskündigung muss der Arbeitgeber eine soziale Auswahl über den Betrieb treffen. Eine Änderungskündigung kann man unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung annehmen und innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Gewinnt man den Prozess (Rechtsschutz!) gelten die alten Vertragsbedingungen weiter, verliert man ihn gelten die neuen. Der Arbeitsplatz ist bei einer Annahme der Änderung unter Vorbehalt nicht gefährdet (§ 2 KSchG).

Tarifvertragliche Regelungen, die in den Arbeitsvertrag übergegangen sind, können nach BAG-Rechtsprechung wie Tarifverträge gekündigt werden, da der Arbeitnehmer nicht besser oder schlechter gestellt werden soll als ohne Betriebsübergang.

Liest auch bitte den Bericht über den Widerspruch.

Dies ist keine Rechtsberatung.

Dies ist ein Erfahrungsaustausch der schon mal von Betroffenen durch gestanden wurde und auf die Bedürfnisse von Dow abgestimmt ist.

Eure Belegschafts- Allianz.

(1) Kommentare

Anonymer Benutzer 27.05.2009 12:37
Die Wirtschaftskrise hat den Joint Venture zwischen Dow und PIC verhindert.

Alle Mitarbeiter im Werk Stade sind wieder Dow Mitarbeiter.

Die Inhalte des Beitrags bleiben trotz allem erhalten.

Morgen werden nur die Namen geändert und ein anderer Betriebsübergang wird wieder stattfindet.

Somit bleiben die Verfahren und Anregungen weiter gültig.


Eure Belegschafts- Allianz