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29.07.2013

Gegendarstellung zu Forumsbeiträgen

von djh — Letzte Änderung 29.07.2013 07:25
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Der DJH Rheinland hat Netzwerk IT in einer E-Mail darum gebeten, die Forumsbeiträge über die Jugendherberge Kevelaer aufgrund "von persönlichen Beleidigungen bzw. unwahrer Tatsachenbehauptungen" zu löschen.

Die Feststellungen beziehen sich auf die Forumsbeiträge über die Jugendherberge Kevelaer.

Umgang mit Menschen mit Behinderung

Der DJH Rheinland legt Wert darauf, festzustellen, dass der DJH ein gemeinnütziger Verein sei, der Menschen mit einer Behinderung in den Arbeitsalltag integriere. Der DJH kooperiere mit Behindertenwerkstätten, die eigene Betreuer den Mitarbeitern vor Ort zur Seite stellen. Demnach sei die Behauptung unwahr, die Mitarbeiter des DJH hätten keinerlei Schulung oder ähnliches bekommen, wie man mit verschiedenen Behinderungen umgehe.

Einsparung von Personalkosten

Der DJH Rheinland legt Wert darauf, festzustellen, dass die Behauptung unwahr sei, die Herbergsmutter in Kevelaer stelle sog. Bufdis ein, um Personal zu entlassen.

Prämien für Herbergseltern

Der DJH Rheinland legt Wert darauf, festzustellen, dass Herbergsleiter keine Prämien erhalten und dass demnach die Behauptung unwahr sei, die Herbergsmutter in Kevelaer wolle sich übers Personal mehr Prämien ersparen.

Überprüfung der Herbergseltern auf Umgang mit Kindern

Der DJH Rheinland legt Wert darauf, festzustellen, dass Herbergseltern vor ihrer Einstellung auf ihre Fähigkeit, mit Kindern umzugehen, geprüft werden, und dass demnach die Behauptung unwahr sei, die Herbergsmutter in Kevelaer sowie ihre Stellvertreterin könnten nicht mit Kindern umgehen.

Kein Engagement des Vorsitzenden bei der Feuerwehr

Der DJH Rheinland legt Wert darauf, festzustellen, dass der Vorsitzende des Verbands kein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ist und dass demnach die Behauptung unwahr sei, er kümmere sich aus diesem Grund nicht um die Belange der Mitarbeiter.

Belege?

Natürlich haben wir die entsprechenden Passagen im Forum sowie beleidigende Aussagen bis auf weiteres unkenntlich gemacht.

Leider liegen uns jedoch bezüglich der obigen Feststellungen bislang keinerlei Belege des DJH Rheinland vor.

Diese wären jedoch sicherlich sowohl im Interesse des DJH sowie auch seiner Mitarbeiter.

25.04.2013

Mitteilung des Gesamtbetriebsrats Rheinland zur neuen Urlaubsregelung

von djh — Letzte Änderung 25.04.2013 12:03

Wir dokumentieren hier eine Mitteilung des GBR im Rheinland aus dem Forum:

"Liebe Kolleginnen und Kollegen, in den Jugendherbergen des DJH-Landesverbandes Rheinland e.V.,

vielen von Euch dürfte noch die im letzten Jahr stattgefundene Diskussion über eine mögliche Betriebsratswahl in Erinnerung sein. Nach der damals abgesagten Mittarbeiterversammlung ist es nun an der Zeit, Euch einmal über den aktuellen Stand zum Thema Betriebsrat zu informieren.

Da die ursprünglich angedachte Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates für alle Mitarbeiter aus unterschiedlichen Gründen nicht zustande gekommen ist, gab es mittlerweile einzelne Betriebsratswahlen in den Jugendherbergen Düsseldorf (im Juni 2012) und Köln-Riehl (im Oktober 2012).

Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt in § 47 Abs. 1 vor: "Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten." Daher trafen sich die Betriebsräte der Jugendherbergen Düsseldorf und Köln-Riehl im November 2012, um die Mitglieder für den Gesamtbetriebsrat zu bestellen. Gemäß der Größe des jeweiligen Betriebsrates bestellte der Betriebsrat der JH K-Riehl zwei Mitglieder (Manja Hempelt, Süleyman Öcal) und der Betriebsrat der JH Düsseldorf ein Mitglied (Joachim Langen) für den Gesamtbetriebsrat.

Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates ist in § 50 des Betriebsverfassungsgesetz wie folgt geregelt: "Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet."

In der Gesamtbetriebsratssitzung im Dezember 2012 stellte der GBR fest, dass die bisher in den meisten Jugendherbergen des DJH-Lvb. Rheinland, gemäß der Anweisung zur Anleitung einer Jugendherberge, gültige Urlaubsregelung (27 Werktage für Mitarbeiter bis zu 30 Jahren, 30 Werktage für Mitarbeiter bis zu 40 Jahren, 35 Werktage für alle Mitarbeiter über 40 Jahre) gegen die § 1 und § 7 des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) verstößt die da lauten:

§ 1 "Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen."

§ 7 "Benachteiligungsverbot (1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. (2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam. (3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten."

Es wurde ein Gesamtbetriebsratsbeschluss gefasst und dem Arbeitgeber übergeben mit dem Verhandlungsziel, eine dem AGG entsprechende Urlaubsregelung für die Mitarbeiter in den Jugendherbergen zu erreichen. Weitere Verhandlungsziele waren eine Korrektur des Urlaubsanspruches nach oben und eine Besitzstandswahrung für Mitarbeiter zu erlangen, die bereits einen höheren Urlaubsanspruch haben oder in den nächsten drei Jahren einen höheren Urlaubsanspruch nach alter Regelung erwerben würden.

Anhängend übersenden wir zu Eurer Information die mit dem Arbeitgeber im März 2013 ausgehandelte und ab dem 01.04.2013 gültige Betriebsvereinbarung. Diese wurde den Herbergsleitungen im Auftrag der Geschäftsführung per Rundmail am 11.04.2013 übermittelt.

Für Fragen und Anregungen stehen wir gerne zur Verfügung. Ihr erreicht den Gesamtbetriebsrat über die nachfolgenden Kontaktdaten.

Betriebsvereinbarung

Zwischen dem Deutschen Jugendherbergswerk Landesverband Rheinland e.V. – nachstehend Landesverband, vertreten durch den Vorsitzenden und den Geschäftsführer – und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jugendherbergen des Landesverbandes Rheinland e.V. -nachstehend Mitarbeiter, vertreten durch den Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrates- wird folgende Vereinbarung geschlossen:

Präambel

Der Urlaubsanspruch der Mitarbeiter, die durch den Gesamtbetriebsrat vertreten werden, soll einheitlich geregelt werden. Die Dauer des Erholungsurlaubes soll die Betriebsangehörigkeit berücksichtigen.

§ 1 Gültigkeit

Der Urlaubsanspruch gemäß dieser Vereinbarung für Dienst-/Arbeitsverträge besteht ab dem 01.04.2013.

§ 2 Urlaubsanspruch

Mitarbeiter mit einer 6 Tage Woche haben folgenden Anspruch auf Jahresurlaub:

Beschäftigungsdauer

Urlaubstage in den ersten 2 Jahren 30

ab dem 3. Jahr Beschäftigungsjahr 32

ab dem 5. Jahr Beschäftigungsjahr 34

ab dem 8. Jahr Beschäftigungsjahr 36

Jeder Mitarbeiter hat Anspruch auf ein zwölftel des Jahresurlaubes für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses innerhalb des Jahres, in dem er eintritt oder ausscheidet.

Der Anspruch für Mitarbeiter, die weniger als die Regelarbeitszeit von 6 Tagen pro Woche arbeiten, wird dementsprechend umgerechnet. (Umrechnungsweise Urlaubstage / 6 x durchschnittliche Wochenarbeitstage)

§ 3 Besitzstand

Für Mitarbeiter, welche vor dem 01.04.2013 im Landesverband beschäftigt sind, gilt diese Vereinbarung in den nächsten 3 Jahren nur dann, wenn sie nicht schlechter als bisher gestellt sind. Ab dem 31.03.2016 ist der Urlaubsanspruch dieser Mitarbeiter festgeschrieben es sei denn, daß diese Vereinbarung den Mitarbeiter besserstellt."

Mit freundlichen Grüßen Joachim Langen (GBR-Vorsitzender)"

Gesamtbetriebsrat der Jugendherbergen im DJH Landesverband Rheinland zu erreichen über Jugendherberge Düsseldorf Düsseldorfer Straße 1 40545 Düsseldorf Tel: 0049-211-55 73 1-12 Fax: 0049-211-57 25 13 Email: betriebsrat.jh.duesseldorf@gmail.com"

25.01.2013

Wie man sich als Belegschaft durchsetzt

von djh — Letzte Änderung 25.01.2013 14:10
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Über Jahre verweigerte die Jugendherberge Wuppertal ihren 400-Euro-Kräften die Zuschläge an Sonn- und Feiertagen. Als KollegInnen sich beschweren, mauern Herbergsleitung und Landesgeschäftsführung. Am Ende nehmen sich die KollegInnen einen Anwalt. Kurz vorm ersten Gerichtstermin gibt der DJH Rheinland nach und zahlt die Zuschläge rückwirkend für drei Jahre aus.

Bei einem Kollegen handelt es sich um einen Betrag von insgesamt 1700 Euro, der nach langen Auseinandersetzungen im Juli 2012 schließlich ausbezahlt wird. Ebenso erhalten alle anderen Beschäftigten, die geklagt haben, ihr Geld. Seit März 2012 bereits wurden die Zuschläge in Wuppertal als Freizeitausgleich abgegolten.

Zuvor hatte sich der DJH lange Zeit quergestellt. Noch im Dezember 2011 hatte es in einem Brief knapp geheißen: "Wir können Ihrer Aufforderung nicht nachkommen".

Ebenso hatte es einige Einschüchterungsversuche gegeben: bis hin zur versuchten Kündigung eines Mitarbeiters.

Zum Verlauf der Auseinandersetzung:

Keine Sonntagszuschläge: Jugendherberge kündigt Mitarbeiter

Jugendherbergen: DJH droht Minijobbern mit Lohnrückzahlungen

Jugendherberge Wuppertal: DJH nimmt Kündigung zurück

Hier gibt es Rechtstipps.