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Betriebsvereinbarung

25.04.2013

Mitteilung des Gesamtbetriebsrats Rheinland zur neuen Urlaubsregelung

von djh — Letzte Änderung 25.04.2013 12:03

Wir dokumentieren hier eine Mitteilung des GBR im Rheinland aus dem Forum:

"Liebe Kolleginnen und Kollegen, in den Jugendherbergen des DJH-Landesverbandes Rheinland e.V.,

vielen von Euch dürfte noch die im letzten Jahr stattgefundene Diskussion über eine mögliche Betriebsratswahl in Erinnerung sein. Nach der damals abgesagten Mittarbeiterversammlung ist es nun an der Zeit, Euch einmal über den aktuellen Stand zum Thema Betriebsrat zu informieren.

Da die ursprünglich angedachte Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates für alle Mitarbeiter aus unterschiedlichen Gründen nicht zustande gekommen ist, gab es mittlerweile einzelne Betriebsratswahlen in den Jugendherbergen Düsseldorf (im Juni 2012) und Köln-Riehl (im Oktober 2012).

Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt in § 47 Abs. 1 vor: "Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten." Daher trafen sich die Betriebsräte der Jugendherbergen Düsseldorf und Köln-Riehl im November 2012, um die Mitglieder für den Gesamtbetriebsrat zu bestellen. Gemäß der Größe des jeweiligen Betriebsrates bestellte der Betriebsrat der JH K-Riehl zwei Mitglieder (Manja Hempelt, Süleyman Öcal) und der Betriebsrat der JH Düsseldorf ein Mitglied (Joachim Langen) für den Gesamtbetriebsrat.

Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates ist in § 50 des Betriebsverfassungsgesetz wie folgt geregelt: "Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet."

In der Gesamtbetriebsratssitzung im Dezember 2012 stellte der GBR fest, dass die bisher in den meisten Jugendherbergen des DJH-Lvb. Rheinland, gemäß der Anweisung zur Anleitung einer Jugendherberge, gültige Urlaubsregelung (27 Werktage für Mitarbeiter bis zu 30 Jahren, 30 Werktage für Mitarbeiter bis zu 40 Jahren, 35 Werktage für alle Mitarbeiter über 40 Jahre) gegen die § 1 und § 7 des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) verstößt die da lauten:

§ 1 "Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen."

§ 7 "Benachteiligungsverbot (1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. (2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam. (3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten."

Es wurde ein Gesamtbetriebsratsbeschluss gefasst und dem Arbeitgeber übergeben mit dem Verhandlungsziel, eine dem AGG entsprechende Urlaubsregelung für die Mitarbeiter in den Jugendherbergen zu erreichen. Weitere Verhandlungsziele waren eine Korrektur des Urlaubsanspruches nach oben und eine Besitzstandswahrung für Mitarbeiter zu erlangen, die bereits einen höheren Urlaubsanspruch haben oder in den nächsten drei Jahren einen höheren Urlaubsanspruch nach alter Regelung erwerben würden.

Anhängend übersenden wir zu Eurer Information die mit dem Arbeitgeber im März 2013 ausgehandelte und ab dem 01.04.2013 gültige Betriebsvereinbarung. Diese wurde den Herbergsleitungen im Auftrag der Geschäftsführung per Rundmail am 11.04.2013 übermittelt.

Für Fragen und Anregungen stehen wir gerne zur Verfügung. Ihr erreicht den Gesamtbetriebsrat über die nachfolgenden Kontaktdaten.

Betriebsvereinbarung

Zwischen dem Deutschen Jugendherbergswerk Landesverband Rheinland e.V. – nachstehend Landesverband, vertreten durch den Vorsitzenden und den Geschäftsführer – und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jugendherbergen des Landesverbandes Rheinland e.V. -nachstehend Mitarbeiter, vertreten durch den Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrates- wird folgende Vereinbarung geschlossen:

Präambel

Der Urlaubsanspruch der Mitarbeiter, die durch den Gesamtbetriebsrat vertreten werden, soll einheitlich geregelt werden. Die Dauer des Erholungsurlaubes soll die Betriebsangehörigkeit berücksichtigen.

§ 1 Gültigkeit

Der Urlaubsanspruch gemäß dieser Vereinbarung für Dienst-/Arbeitsverträge besteht ab dem 01.04.2013.

§ 2 Urlaubsanspruch

Mitarbeiter mit einer 6 Tage Woche haben folgenden Anspruch auf Jahresurlaub:

Beschäftigungsdauer

Urlaubstage in den ersten 2 Jahren 30

ab dem 3. Jahr Beschäftigungsjahr 32

ab dem 5. Jahr Beschäftigungsjahr 34

ab dem 8. Jahr Beschäftigungsjahr 36

Jeder Mitarbeiter hat Anspruch auf ein zwölftel des Jahresurlaubes für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses innerhalb des Jahres, in dem er eintritt oder ausscheidet.

Der Anspruch für Mitarbeiter, die weniger als die Regelarbeitszeit von 6 Tagen pro Woche arbeiten, wird dementsprechend umgerechnet. (Umrechnungsweise Urlaubstage / 6 x durchschnittliche Wochenarbeitstage)

§ 3 Besitzstand

Für Mitarbeiter, welche vor dem 01.04.2013 im Landesverband beschäftigt sind, gilt diese Vereinbarung in den nächsten 3 Jahren nur dann, wenn sie nicht schlechter als bisher gestellt sind. Ab dem 31.03.2016 ist der Urlaubsanspruch dieser Mitarbeiter festgeschrieben es sei denn, daß diese Vereinbarung den Mitarbeiter besserstellt."

Mit freundlichen Grüßen Joachim Langen (GBR-Vorsitzender)"

Gesamtbetriebsrat der Jugendherbergen im DJH Landesverband Rheinland zu erreichen über Jugendherberge Düsseldorf Düsseldorfer Straße 1 40545 Düsseldorf Tel: 0049-211-55 73 1-12 Fax: 0049-211-57 25 13 Email: betriebsrat.jh.duesseldorf@gmail.com"