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Urlaubsanspruch

erstellt von Anonymous User zuletzt verändert: 13.12.2019 13:13
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Urlaubsanspruch

Abgeschickt von Anonymous User am 3.April 2013 23:05
Hallo ,wo kann ich herausfinden wieviel Urlaub mir zu steht.ich bin 45 Jahre und bekomme 29,2 Tage Urlaub .wir arbeiten 5 Tage Woche allerdings 173 Stunden im Monat was ich nicht verstehe 5tage a 8 Stunden macht 160 Stunden ,komisch . Leitung sagt das wäre wegen den Monaten mit weniger Tagen .ich arbeite im Rheinland. Ps wegen solcher fragen könnte ich da den Betriebsrat in köln oder düsseldorf anrufen Wir haben leidet keine eigenen Grus Frank

Re: Urlaubsanspruch

Abgeschickt von Anonymous User am 22.April 2013 18:09
Hallo! Laut "Richtlinien für Personalangelegenheiten" haben alle Mitarbeiter über 40 einen Anspruch auf 35 Werktage... Siehe auch hier: http://www.netzwerkit.de/projekte/djh/pfadfinder-mitarbeiterrechte/pfadfinder-urlaub

Re: Urlaubsanspruch

Abgeschickt von Anonymous User am 24.April 2013 13:49
Liebe Kolleginnen und Kollegen in den Jugendherbergen des DJH-Landesverbandes Rheinland e.V., vielen von Euch dürfte noch die im letzten Jahr stattgefundene Diskussion über eine mögliche Betriebsratswahl in Erinnerung sein. Nach der damals abgesagten Mittarbeiterversammlung ist es nun an der Zeit, Euch einmal über den aktuellen Stand zum Thema Betriebsrat zu informieren. Da die ursprünglich angedachte Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates für alle Mitarbeiter aus unterschiedlichen Gründen nicht zustande gekommen ist, gab es mittlerweile einzelne Betriebsratswahlen in den Jugendherbergen Düsseldorf (im Juni 2012) und Köln-Riehl (im Oktober 2012) . Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt in § 47 Abs. 1 vor: "Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten." Daher trafen sich die Betriebsräte der Jugendherbergen Düsseldorf und Köln-Riehl im November 2012, um die Mitglieder für den Gesamtbetriebsrat zu bestellen. Gemäß der Größe des jeweiligen Betriebsrates bestellte der Betriebsrat der JH K-Riehl zwei Mitglieder (Manja Hempelt, Süleyman Öcal) und der Betriebsrat der JH Düsseldorf ein Mitglied (Joachim Langen) für den Gesamtbetriebsrat. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates ist in § 50 des Betriebsverfassungsgesetz wie folgt geregelt: "Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet." In der Gesamtbetriebsratssitzung im Dezember 2012 stellte der GBR fest, dass die bisher in den meisten Jugendherbergen des DJH-Lvb. Rheinland, gemäß der Anweisung zur Anleitung einer Jugendherberge, gültige Urlaubsregelung (27 Werktage für Mitarbeiter bis zu 30 Jahren, 30 Werktage für Mitarbeiter bis zu 40 Jahren, 35 Werktage für alle Mitarbeiter über 40 Jahre) gegen die § 1 und § 7 des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) verstößt die da lauten: § 1 "Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen." § 7 Benachteiligungsverbot (1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. (2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam. (3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten. Es wurde ein Gesamtbetriebsratsbeschluss gefasst und dem Arbeitgeber übergeben mit dem Verhandlungsziel, eine dem AGG entsprechende Urlaubsregelung für die Mitarbeiter in den Jugendherbergen zu erreichen. Weitere Verhandlungsziele waren eine Korrektur des Urlaubsanspruches nach oben und eine Besitzstandswahrung für Mitarbeiter zu erlangen, die bereits einen höheren Urlaubsanspruch haben oder in den nächsten drei Jahren einen höheren Urlaubsanspruch nach alter Regelung erwerben würden. Anhängend übersenden wir zu Eurer Information die mit dem Arbeitgeber im März 2013 ausgehandelte und ab dem 01.04.2013 gültige Betriebsvereinbarung. Diese wurde den Herbergsleitungen im Auftrag der Geschäftsführung per Rundmail am 11.04.2013 übermittelt. Für Fragen und Anregungen stehen wir gerne zur Verfügung. Ihr erreicht den Gesamtbetriebsrat über die nachfolgenden Kontaktdaten. Betriebsvereinbarung Zwischen dem Deutschen Jugendherbergswerk Landesverband Rheinland e.V. – nachstehend Landesverband, vertreten durch den Vorsitzenden und den Geschäftsführer – und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jugendherbergen des Landesverbandes Rheinland e.V. -nachstehend Mitarbeiter, vertreten durch den Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrates- wird folgende Vereinbarung geschlossen: Präambel Der Urlaubsanspruch der Mitarbeiter, die durch den Gesamtbetriebsrat vertreten werden, soll einheitlich geregelt werden. Die Dauer des Erholungsurlaubes soll die Betriebsangehörigkeit berücksichtigen. § 1 Gültigkeit Der Urlaubsanspruch gemäß dieser Vereinbarung für Dienst-/Arbeitsverträge besteht ab dem 01.04.2013. § 2 Urlaubsanspruch Mitarbeiter mit einer 6 Tage Woche haben folgenden Anspruch auf Jahresurlaub: Beschäftigungsdauer Urlaubstage in den ersten 2 Jahren 30 ab dem 3. Jahr Beschäftigungsjahr 32 ab dem 5. Jahr Beschäftigungsjahr 34 ab dem 8. Jahr Beschäftigungsjahr 36 Jeder Mitarbeiter hat Anspruch auf ein zwölftel des Jahresurlaubes für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses innerhalb des Jahres, in dem er eintritt oder ausscheidet. Der Anspruch für Mitarbeiter, die weniger als die Regelarbeitszeit von 6 Tagen pro Woche arbeiten, wird dementsprechend umgerechnet. (Umrechnungsweise Urlaubstage / 6 x durchschnittliche Wochenarbeitstage) § 3 Besitzstand Für Mitarbeiter, welche vor dem 01.04.2013 im Landesverband beschäftigt sind, gilt diese Vereinbarung in den nächsten 3 Jahren nur dann, wenn sie nicht schlechter als bisher gestellt sind. Ab dem 31.03.2016 ist der Urlaubsanspruch dieser Mitarbeiter festgeschrieben es sei denn, daß diese Vereinbarung den Mitarbeiter besserstellt. Mit freundlichen Grüßen Joachim Langen (GBR-Vorsitzender) Gesamtbetriebsrat der Jugendherbergen im DJH Landesverband Rheinland zu erreichen über Jugendherberge Düsseldorf Düsseldorfer Straße 1 40545 Düsseldorf Tel: 0049-211-55 73 1-12 Fax: 0049-211-57 25 13 Email: betriebsrat.jh.duesseldorf@gmail.com

Re: Urlaubsanspruch

Abgeschickt von Anonymous User am 13.Mai 2013 20:32
Hallo zusammen also ich arbeite in einer Woche 6tage in der anderen 4 Tage wieviel Urlaub steht mir den jetzt zu arbeite schon Länger in einer Jugendherberge .vor der neuen Regelung hatte ich 29,2 Tage mit 45 Jahren wie ich jetzt gelesen hab etwas zu wenig oder Vertue ich mich jetzt .

Re: Urlaubsanspruch

Abgeschickt von Anonymous User am 14.Mai 2013 17:15
Wie lange arbeitest du schon dort?

Re: Urlaubsanspruch

Abgeschickt von Anonymous User am 15.Mai 2013 17:42
Umrechnungsweise Urlaubstage / 6 x durchschnittliche Wochenarbeitstage 6 Tage + 4 Tage = 10 Tage Durchschnitt = 5 Tage x 6 ergibt 30 Tage Solltest Du bisher mehr als 30 Tage Urlaub gehabt haben, so bleibt der höhere Anspruch erhalten - siehe den Punkt Besitzstandswahrung in der Betriebsvereinbarung

Re: Urlaubsanspruch

Abgeschickt von Anonymous User am 17.Mai 2013 11:41
Das ist bei mir so ich hatte vorher 29,2 Tage bin 7 Jahre da habe jetzt 30 Tage

Re: Urlaubsanspruch

Abgeschickt von Anonymous User am 17.Mai 2013 11:47
Kann mir denn jemand sagen wie das mit der monatlichen Arbeitszeit ausschaut wir müssen jeden Monat 173 Stunden arbeiten ansonsten haben wir Minus Stunden .ich habe aber im Vertrag 40 Stunden Woche stehen ,mir ist klar das ein Monat mal mehr oder weniger gearbeitet wird aber nach meiner durschnitts Rechnung ist 173 zuviel.

Re: Urlaubsanspruch

Abgeschickt von Anonymous User am 17.Mai 2013 14:28
Anonymous User hat geschrieben:
Kann mir denn jemand sagen wie das mit der monatlichen Arbeitszeit ausschaut wir müssen jeden Monat 173 Stunden arbeiten ansonsten haben wir Minus Stunden .ich habe aber im Vertrag 40 Stunden Woche stehen ,mir ist klar das ein Monat mal mehr oder weniger gearbeitet wird aber nach meiner durschnitts Rechnung ist 173 zuviel.

Mir hat mal eine Bekannte, die im Personalbüro beschäftigt war, erklärt, dass man korrekterweise die Monatsarbeitszeit mit 4 1/3 Wochen kalkuliert. Das wird bei dir offenbar auch so gemacht > 4,3 Wochen/Monat * 40 Std/Woche = 173 Monatsstunden

Re: Urlaubsanspruch

Abgeschickt von Anonymous User am 17.Mai 2013 20:40
Die vorherige Erklärung ist absolut richtig, dies bedeutet, dass man im Monat Februar (28 Tage mit 20 Arbeitstagen) bei einer Fünftagewoche auf 160 Sunden kommt und somit 13 Minusstunden macht, jedoch das gleiche Gehalt bekommt wie in einem Monat mit 22 Arbeitstagen und 176 Arbeitsstunden. Die 173 Sunden sind die auf das Jahr bezogene durchschnittlichen Arbeitsstunden pro Monat.

Re: Urlaubsanspruch

Abgeschickt von Anonymous User am 13.Dezember 2019 14:13
Hallo, Meine Bekannte (62) arbeitet seit 7 Jahren (6Tage/Woche) als Reinigungskraft in einer Jugendherberge. Jetzt bekam sie die Info, daß es im November und Dezember ab sofort Urlaubssperre gibt und das für Sonntags und Feiertags kein Urlaub eingereicht werden darf. Desweiteren werden freie Wochenenden gestrichen und der Chef entscheidet wann sie dafür frei bekommt. Ist daß rechtlich so erlaubt? Wann sollen denn dann die 30 Tage Urlaub genutzt werden?
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