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Vergleich endgültig vom 17.05.2004 17:45uhr

erstellt von manoman zuletzt verändert: 29.06.2011 08:58
Vergleich auf Basis der sogenannten Eckpunktevereinbarung neu am 18.05.2004 !!!! Änderungen sind im Text mit eingebaut!

§ 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der NEOMAN Bus GmbH

  1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die betriebsbedingte Kündigung vom xx.xx.2003 zum 30.04.2004 endet.
  2. Bis zum 30.04.2004 bleibt der Kläger unter Fortzahlung seiner Bezüge sowie unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen und ggf. vorhandenen Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto von der Arbeitsleistung freigestellt.

§ 2 Sonderzahlung

Der Kläger erhält an Stelle einer Brutto-Ausgleichszahlung für geringeren Verdienst bei einem anderen Arbeitsgeber mit der Lohnabrechnung 2004 für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Kündigungsausspruch einen Einmahlzahlung i.H.v. 7000,00 € brutto.

Sofern die Finanzverwaltung diese Einmalzahlung als „Abfindung i.S.d. § 3 Ziffer 9 EstG“ ansieht, wird die NEOMAN Bus GmbH diese Sonderzahlung auch so behandeln.

§ 3 Wechsel in die Transfergesellschaft

  1. Zum 01.05.2004 wechselt der Kläger in die Transfergesellschaft bei der AutoVision GmbH. Die Einzelheiten des Vertragsverhältnisses mit der AutoVision GmbH ergeben sich aus dem zu unterzeichnenden „Dreiseitigen Vertrag“ (Anlage A ).
  2. Die individuelle Zugehörigkeit zur Transfergesellschaft ist auf 6 Monate begrenzt, Mitarbeiter ,die lediglich für einen Zeitraum vom maximal 12 Monaten Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nach Ablauf von 6 Monaten Zugehörigkeit zur Transfergesellschaft nicht in ein neues Arbeitsverhältnis vermittelt werden konnten, werden über die sogenannte Härtefallklausel bis zum 31.12.2004 in der Transfergesellschaft zu den bisherigen Bedinungen verbleiben.
  3. Die Beschäftigung auf Basis von „Kurzarbeit Null“ gemäß § 175 SGB III a.F.
  4. Die NEOMAN Bus GmbH stellt der Transfergesellschaft die zur ordnungsgemäßen Durchführung notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung. Diese werden auf ein Treuhandkonto überwiesen; Einzelheiten ergeben sich aus einem zwischen der NEOMAN Bus GmbH und der AutoVision GmbH abgeschlossenen gesonderten „Treuhandvertrag“.
    Aus diesen Mitteln sind auf Grundlage eines zwischen der NEOMAN Bus GmbH und der AutoVision GmbH abgeschlossenen „Kooperationsvertrages“ seitens der Transfergesellschaft für die gesamte Laufzeit alle zu erbringenden Aufwendungen zu decken; dies sind im Einzelnen:
    • AG- und AN-Sozialversicherungsbeiträge (SV) für den Kurzarbeitergeld (KUG)-Zeitraum in gesetzlicher Höhe.
    • Aufzahlung auf 80% des vorherigen Nettos bei der NEOMAN Bus GmbH auf das Strukturkurzarbeitergeld (ohne individuelle Steuerfreibeträge), berechnet auf Basis des Bruttoentgeltes.
    • Gesetzliche Feiertage: Entgelt in Höhe von 80% des vorherigen Nettos zuzüglich Übernahme der gesetzlichen Arbeitgebersozialversicherungskosten
    • 20 Urlaubstage: Entgelt in Höhe von 80 % des vorherigen Nettos zuzüglich Übernahme der gesetzlichen Arbeitgebersozialversicherungskosten
    • Eine personenungebundene Pauschale für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen von max. 750 € pro eintretendem Beschäftigten.
    • Eine personenungebundene Pauschale für Qualifizierungsmaßnahmen von max. 750 € pro eintretendem Beschäftigten.
  5. Während der individuellen Zugehörigkeit zur Transfergesellschaft können im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Möglichkeiten und nach individueller Prüfung durch die Transfergesellschaft Freistellungen gewährt werden, soweit sie für die Gewährung des Strukturkurzarbeitergeldes unschädlich sind.

    Freistellungen können – insbesondere zur Aufnahme eines sog. „befristeten Zweitarbeitsverhältnisses“ mehrmals und für verschiedene neue Arbeitgeber gewährt werden. Mit dieser Regelung sollen die Vermittlungsbemühungen unterstützt werden. Im Falle von Freistellungen ruht das Beschäftigungsverhältnis mit der Transfergesellschaft; einschließlich aller Leistungen, insbesondere auch aus der Sozialversicherung.
    Bei der Freistellung handelt es sich nicht um die Beendigung des Arbeitsvertrages. Eine Rückkehr in die Transfergesellschaft ist grundsätzlich möglich, soweit die individuelle Verweildauer noch nicht abgelaufen ist.

  6. Der Kläger ist verpflichtet,
    • sich aktiv an den angebotenen Qualifizierungs- und Trainingsmaßnahmen zu beteiligen,
    • sich aktiv um ein neues Beschäftigungsverhältnis zu bemühen,
    • die Beendigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisse bei einem neuen Arbeitgeber nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig (z.B. durch strafbare Handlungen wie Diebstahl oder Körperverletzung, Arbeitsverweigerung, unentschuldigtes Fehlen) oder aus anderen wichtigem Grund herbeizuführen und
    • sich ernsthaft über Einzelheiten eines angebotenen Arbeitsplatzes zu informieren und sich bei dem neuen Arbeitgeber zu bewerben bzw. vorzustellen.

§ 4 Einstellung

  1. MAN wird in den nächsten Jahren durch Investitonen die Kapazität in der LKW Montage entsprechend der Markt -und Konjunkturentwicklung ausbauen.

    Es ist geplant, dass die Montagekapazitäten von derzeit 10.000 auf künftig 20.000 LKW pro Jahr verdoppelt werden.
    Hierdurch wird ermöglicht und geplant, dass ein künftiger Volumenanstieg wesentlich in der Produktion am Standort Salzgitter montiert wird. Infolgedessen geht die MAN derzeit nicht von einer Übertragung an einen Dritten aus.

  2. Zum 01.01.2006 wird der Kläger bei der MAN Nutzfahrzeuge AG am Standort Salzgitter eingestellt.
  3. Der Kläger erklärt bis zum 30.11.2005, ob er zum 01.01.2006 seine Tätigkeit bei MAN Nutzfahrzeuge AG aufnehmen will oder ob er gemäß § 5 dieser Vereinbarung auf eine Abfindung optiert und damit auf seine Einstellung verzichtet.
  4. Bei der MAN Nutzfahrzeuge AG am Standort Salzgitter wird der Kläger entsprechend seiner dann auszuführenden Tätigkeit eingruppiert.

    Die Einstufung orientiert sich auf Basis eines Leistungslohnes (Anmerkung:Akkordlohn) aus heutiger Sicht mindestens an der Lohngruppe 6 des Niedersächsischem Lohntarifvertrages bzw. der entsprechenden Entgeltgruppe (z.B. des ERTV). Die Einstellung erfolgt auf Basis der dann geltenden tariflichen Regelarbeitszeit.

    Die bis zum 30.04.2004 bislang bei der MAN zurückgelegten Beschäftigungszeiten werden für die betriebliche Altersversorgung und Jubilarleistungen angerechnet und auch für den Kündigungsschutz als Beschäftigungszeit bei der MAN Nutzfahrzeuge AG anerkannt.

    Am 30.04.2004 bestehende negative Zeitkontenstände werden nach der Einstellung bei der MAN Nutzfahrzeuge AG fortgeführt.

§ 5 Abfindungsoption

Sollte der Kläger auf seine Möglichkeit der Einstellung gemäß § 4 dieses Vergleiches bei der MAN Nutzfahrzeuge AG am Standort Salzgitter verzichten, erhält er – in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG – gemäß 3 Ziffer 9 EstG eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes i.H.v. xxx €.

§ 6 Allgemeine Ausgleichsklausel

Über diesen Vergleich hinausgehende Ansprüche aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – gleich aus welchem Rechtsgrund – bestehen nicht. Gleichzeitig sind die Verfahren (Aktenzeichen x Ca xx/xx) vor dem Arbeitsgericht Braunschweig erledigt. Der Kläger wird aus dem Urteil des Arbeitsgerichtes Braunschweig vom xx.xx.2004 keine Rechte herleiten.

§ 7 Nichtanwendung

Alle in diesem Vergleich bzw. dem Dreiseitigen Vertrag nicht genannten Regelungen des Interessenausgleichs vom 30.04.2003 nebst der entsprechenden Anlagen, finden keine Anwendung.

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