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Prozessbericht: Betriebsübergang Siemens nach SIS GmbH

erstellt von widerspruch zuletzt verändert: 22.09.2011 15:44
Kammertermin am 15.09.2011 Kammer 11: Richter am ArbG Karrasch; Die Klage wurde abgewiesen. Begründung: Es gibt keine vergleichbaren Arbeitsplätze bei Siemens.

Diese Entscheidung ist für mich völlig unverständlich. Wieso ist Richter Karrasch nicht auf den Zweck und Organisation der COOB eingegangen. Entgegen der Behauptung von Siemens gehören der Abteilung COOB nicht nur Führungskräfte, sondern auch die betreuten Mitarbeiter. Die Abteilung COOB wurde u.a. gerade zu dem Zweck geschaffen, nichtbeschäftigte Arbeitnehmer zu vermitteln. Durch die Tatsache, das Siemens einen eigenen Bereich für den Fall des Widerspruch geschaffen hat, hat die Siemens AG eine Zuordnungsentscheidung getroffen. Wir Widersprecher wurden durch die COOB betreut und von der COOB wurden die Änderungskündigung ausgesprochen. Ich habe meinen Arbeitsvertrag mit der Siemens AG abgeschlossen.

Der blanke Hohn ist, das Siemens glaubhaft machen möchte, das die Gründung des Restbetriebes SIS eine soziale Maßnahme ist, damit „Widersprecher“ wenigsten einem Betrieb zugeordnet seinen. Eine Änderungskündigung ist auch eine Kündigung. Ist eine Kündigung ein sozialer Akt? Natürlich wünsche ich keinem gekündigt zu werden, aber warum wurden ATZ, Schwerbehinderten und Mitarbeitern die sich in Elternzeit befinden, nicht gekündigt. Hierzu gibt es keine Begründung, wenn behauptet wird, es werde ein Teilbetrieb geschlossen.

Siemens hat mit der Zuordnung zum „Restbetrieb SIS“ keine soziale Handlung vorgenommen, sondern eine Auswahl vorweggenommen über die Frage der zu kündigenden Mitarbeiter.

Zugehörigkeit zum RB SIS bedeutet Kündigung, Nichtzugehörigkeit zum RB SIS bedeutet keine Kündigung, sondern COOB.

Was ist mit dem Radolfzeller Abkommen, die Mitarbeiter der Siemens AG vor Kündigung schützen soll. Auch eine Änderungskündigung ist eine Kündigung und schließt deshalb die Widersprecher nicht aus.

Schon die Verletzung des IA/SP hätte meines Erachtens ausgereicht, die von Siemens ausgesprochene Kündigung unwirksam werden zu lassen.

Ich kann das Urteil nicht nachvollziehen. Theo ist seit 27 Jahren im Unternehmen, wo bleibt der Jubilarschutz und der tarifliche Sonderkündigungsschutz?

Was läuft schief am Arbeitsgericht in München, wieso ändern die Richter ihre Meinung? Habe ich eine Gesetzesänderung verpasst oder ist Justitia nicht nur blind.

"Justitia wird meist als Jungfrau mit verbundenen Augen dargestellt, die in der linken Hand eine Waage, in der Rechten das Richtschwert hält. Dies soll verdeutlichen, dass das Recht ohne Ansehen der Person (Augenbinde), nach sorgfältiger Abwägung der Sachlage (Waage) gesprochen und schließlich mit der nötigen Härte (Richtschwert) durchgesetzt wird "

(9) Kommentare

Anonymer Benutzer 22.09.2011 21:24
Ja, wir haben gute viele Argumente, aber der Richter hat sie wohl nicht verstanden und an solchen Kommunikationsproblemen sind meist beide Seite Schuld. Über den Richter können wir schimpfen, aber auf unserer Seite (incl Anwalt) müssen wir etwas machen. In der ersten Instanz dürfte nur noch die Tonspur zugänglich sein und darüber gilt es nachzudenken. Siegfried
Anonymer Benutzer 22.09.2011 21:34
Es ist eine Entscheidung auf Ebene Arbeitsgericht. Wichtig ist jetzt Ruhe zu bewahren und die schriftliche Urteilsbegründung abzuwarten. Ein guter Rechtsbeistand wird bei entsprechender Bewertung der Begründung vor das Landesarbeitsgericht gehen.
Nachdem es keinen Betriebsrat bei der COOB gibt, gibt es auch keinen Widerspruch nach 102 BetrVG durch den Betriebsrat, welcher die Lophnfortzahlung ermöglicht hätte. Durch den negativen Ausgang der ersten Instanz ist auch diese Möglichkeit der Lohnfortzahlung erledigt. Der Geldmangel und die Unsicherheit der Gerichtsverfahren ist eine große Bürde für den Gekündigten. Hier hilft nur durchhalten und Arbeitslosengeld beantragen. Bei einem positiven Ausgang der zweiten Instanz gibt es Lohnnachzahlung und das Arbeitlosengeld wird zurüückgefordert.
Anonymer Benutzer 27.09.2011 09:28
Es gibt bei COOB einen Betriebsrat, und wenn es keinen gäbe könnte man ja einen gründen, das soll kein Problem sein. Ein Widerspruch gegen Betriebsübergang braucht auch passende Arbeitsplätze im alten Unternehemn, sonst gehört man der Katz, das war schon immer so.Der Kollege sollte versuchen,so viele wie möglich freie Stellen aus der Zeit von 10.2010 bis 09.2011 zusammenzutragen und gegen sein Profil zu prüfen,wenn er dann vor dem LAG glaubhaft machen kann das es freie Stellen gegeben hätte hat er noch Aussicht auf Erfolg, ansonsten einfach Pech bzw. schlechte Beratung.Das Verfahren vor dem AG/LAG wird nicht beliebig kompliziert, sondern es handelt sich hier um einen Standardfall "Widerspruch gegen Betriebsübergang und vergleichbare zumutbare freie Stellen".Das ganze mit Restbetrieb und Zuordnung usw. ist ja alles recht fragwürdig, aber ist es auch justiziabel oder im Rahmen zulässiger unternehmerischen Entscheidung ? Ich würde hier nicht bis zum BAG gehen, so eindeutig ist das nicht und dann bleibt immer noch der Widerspruch und freie Stellen, also wie gehabt. Das Urteil trifft natürlich hart , erst recht weil die Erwartung anders war, aber der Richter macht seinen Spruch nach Recht und Gesetz und das ist gut so.
widerspruch 27.09.2011 10:03
Der Kollege wurde von der IG Metall antwaltlich beraten. Hier kann sich jeder sein Bild machen. Dabei sollte man auch beachten, welche Rolle der SIS BR und die IG Metall bei der Ausgliederung der SIS IT gespielt hat.

Weil das der ganze Konstruck des SIS Restbetrieb sehr fragwürdig ist, werde ich in meinen Fall, wenn es nötig ist, bis zum BAG gehen.
 
Anonymer Benutzer 27.09.2011 11:02
Die Illusionen von der Justitia sind schon lange fallen gelassen, wie das Bild zu folgendem Artikel zeigt:
http://www.netzwerkit.de/[…]/news20100616-002
Manchmal braucht man langen Atem bis höhere Gerichte entscheiden, eine Ochsentour.
Anonymer Benutzer 27.09.2011 17:44
Aber nur mit einem fundierten Arbeitsrechtsanwalt, am besten einer der nur Arbeitnehmerinteressen vertritt. Auf Ebene Arbeitsgericht besteht keine Anwaltspflicht, deshalb werden vom DGB-Rechtsschutz auch Rechtssekritäre eingesetzt. Erst vor dem LAG besteht Anwaltspflicht!
Anonymer Benutzer 28.09.2011 19:24
Ob ein Vertreter gut ist, kann nicht vom Titel abhängen, Rechtssekretär oder Anwalt. Es ist mehr das Interesse zu gewinnen. Bei wichtigen Entscheidungen wissen auch Gewerkschaften, von wem sie vertreten werden wollen.
Anonymer Benutzer 19.10.2011 18:40
a) Das Radolfszeller Abkommen nimmt ausdrücklich die Widersrpecher und die SISler vom Kündigungschutz aus. Das war wohl Teil des Deals zwischen Siemens GRB, IGM und Siemens. Wenn dies richtig ist, wäre das wohl auch eine der Gründe für die sonst schwer erklärbare Zurückhaltung bei IGM und Siemens GBR. Es wird in diesem Fall also wohl nicht helfen.

b) Bei jeder Gelegenheit und gegenüber allen Stellen hat die Siemens AG verkündet, dass die Betrobsräte der ex SIS für die Widersprecher zuständig sind und ein entsprechendes Mandat haben, Widersprüche zu schreiben. Das steht in diversen Folien und auch im IA/SP zur Ausgliederung und im IA/SP zu den Widersprechern. Sollte die Firma hier insgeheim eine andere Rechtsposition vertreten haben als sie öffentlich dargetselt hat, so hätte sie zumindest ihre Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten verletzt und die beteiligten Betriebsräte (insbesondere auch den Siemens AG GBR) getäuscht.
Anonymer Benutzer 31.12.2011 18:10
Ich verkaufe meine Siemens-Aktien.