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Siemens AG: Prozessbericht vom 13.10.2011

erstellt von widerspruch zuletzt verändert: 21.10.2011 16:45
Eindrücke vom Verfahren Walter Kousek gegen Siemens AG im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Verpflichtung auf Weiterbeschäftigung

Ort: Arbeitsgericht Winzererstraße 104; 80797 München, Saal 8, 1.OG
Aktenzahl 30 Ga 196/11;
Termin 13.10.20111, 11:45 Uhr
Richterin: Fr. Hafensteiner
ehrenamtliche Richter: Fr. Oßwald, Hr. Öhl.
Klägervertreter: Fr. Seidel von der Kanzlei Vüllers & Seidel

Die Vorsitzende, Fr. Hafensteiner, bemerkte gleich zu Beginn der Verhandlung, daß die wichtigsten Fragen schon in den bisher abgehaltenen Prozessen geklärt wurden und sie es deshalb zu keinen Diskussionen darüber kommen lassen möchte. Damit scheint sie sich von vorneherein auf ein Urteil festgelegt zu haben. In ihrer kurzen Zusammenfassung vom Sachverhalt fällt die Bemerkung, daß ein Betrieb oder Betriebsteil ausgelagert wurde. Über das Wesen dieses Betriebes oder Betriebsteiles macht sie keine weiteren Ausführungen, das scheint für sie völlig in Ordnung zu gehen. Fr. Seidel führte aus, daß es bei Siemens derzeit über 4500 offene Stellen gibt, weshalb die im Schriftsatz von Siemens behauptete Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung nicht existent sei. Walter Kousek zeigte Excel - Listen, die belegten, daß es allein in München regelmäßig an die 50 Jobs gibt, die seinem Tätigkeitsprofil und seiner gehaltlichen Einstufung entsprechen.

Die Anwältin der Beklagten führte aus, daß es keine Anspruchsvoraussetzungen gibt, da der Betriebsratseinspruch fehlt. Dies wurde damit begründet, daß der SIS - Betriebsrat nicht zuständig sei, der Siemens - Betriebsrat ebenfalls nicht zuständig sei, weil es sich beim Restbetrieb SIS um einen eigenständigen Betrieb handle, der aber keinen eigenen Betriebsrat gewählt hätte, der hier zuständig gewesen wäre. Des weiteren ist es für Siemens absolut unmöglich, Walter Kousek weiterzubeschäftigen, da es für ihn keinerlei Jobs gäbe.

Walter Kousek führte aus, daß es durch die Aufteilung der Widersprecher zu COOB und zu Restbetrieb SIS zu einer Ungleichbehandlung gekommen sei. Die im Schriftsatz von Siemens vermerkte faktische und rechtliche Unmöglichkeit der Konzernleihe wurde von Hrn. Kousek dadurch widerlegt, als es mehrere hundert Widersprecher gab, die sofort aus der COOB zurück zu SIS GmbH überlassen wurden. Es existiert ein Rahmenvertrag zwischen Siemens und SIS Gmbh mit detaillierten Einstufungs- und Entlohnungskriterien, mit dem die Überlassungen geregelt werden. Die im Schriftsatz von Siemens erwähnten Kostenbelastungen durch die Widersprecher wurden von Hrn. Kousek mit dem Hinweis angezweifelt, daß es Siemens möglich war, die mehreren hundert Verliehenen für die ersten drei Monate ihrer Beschäftigung bei SIS GmbH kostenfrei zu stellen.

Die Anwältin von Siemens kritisierte dann, daß es in dem Antrag auf einstweilige Verfügung zur Weiterbeschäftigung an einem konkreten Job gemangelt hätte, auf den Hr. Kousek sich beziehen hätte sollen. Die genannten Jobs im Schriftsatz der Kanzlei Vüllers wollte sie nicht gelten lassen, da sie zu unbestimmt seien. Dieser Meinung schloß sich die Richterin an.

Hr. Kousek merkte noch an, daß die Weiterbeschäftigung schon auch deswegen dringend geboten sei, weil ihm sonst die Beschäftigung mit den Server-Versionen der Programme MS Project und SharePoint fehlt. Die zuletzt von Siemens verwendete Version 2003 wurde mittlerweile durch die Versionen 2007 und 2010 abgelöst. Für kommendes Jahr steht eine neue Version in Aussicht. Deshalb ist es notwendig, sich weiter mit diesen Server-Versionen zu beschäftigen, da sonst das Wissen hoffnungslos veraltet. Für Privatpersonen sind diese Lizenz pflichtigen Programme nicht leistbar, da die Kosten über € 30.000.- liegen.

Nach kurzer Beratung wurde die Urteilsverkündung auf 14.10.2011, Arbeitsgericht Winzererstraße 104, anberaumt. Die Urteilsverkündung brachte das erwartete Ergebnis, nämlich den Abweis der Klage wegen Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung und wegen der Unbestimmtheit auf eine bestimmte, zur Verfügung stehende Stelle.

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