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Rechte zum Betriebsübergang und der zweifelhafte Umgang der Siemens AG im Rahmen der derzeitigen Kündigungswelle

erstellt von widerspruch zuletzt verändert: 29.11.2011 17:43
Mißbrauch des §613a BGB „Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang“ und Verstoß gegen § 612a BGB „Maßregelungsverbot“ (Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.) seitens der Siemens AG. Vom Umgang mit erwünschten und unerwünschten Widersprechern.

Ist es juristisch tolerabel nach §612a BGB, wenn Mitarbeitern in Vereinbarungen des Gesamtbetriebsrates der Arbeitgeberin mit einer möglichen Kündigung gedroht wird, wenn diese von ihrem Recht, nach §613a BGB einem Betriebsübergang zu widersprechen, Gebrauch machen. Auf der anderen Seite aber Mitarbeitern der gleichen Einheit im Zusammenhang mit einer Restrukturierung nach Abschluß eines Vertrages ATZ /Altersteilzeitvertrag oder AHV /Aufhebungsvertrag der Widerspruch geradezu abverlangt wurde.

Da kommt schon der Verdacht auf, die ausgegliederte Tochter sollte für einen potentiellen Käufer attraktiver „gestaltet“ werden oder war es gar Bestandteil der Verkaufsverhandlungen.

Die Vorlaufzeit vor Antritt der ATZ wurde extra erweitert. Die Unterschrift wurde von allen Angesprochenen erwartet. Unter Androhung einer Kündigung sollten diese älteren Mitarbeiter eine Zusatzvereinbarung für Konzernleihe/AÜG unterschreiben. Das galt auch für die Mitarbeiter, die weit vor dem Übergang eine ATZ Vereinbarung unterzeichnet hatten. Eine Rückleihe auf den ehemals eigenen Arbeitsplatz, der laut Restrukturierungsvereinbarung weggefallen sein sollte, wurde in Massen praktiziert.

Mitarbeiter, welche einen AHV mit einer Laufzeit über den Termin des Betriebsübergangs hinaus unterzeichnet hatten, sollten dem Übergang widersprechen und auch auf ihrem weggefallenen Arbeitsplatz, mindestens bis zum Vertragsende, weiterarbeiten. Einigen dieser Mitarbeiter wurden zum AHV Arbeitsverträge bei Verleihfirmen nahegelegt, um weiter auf ihrem ehemaligen „überflüssigem“ Arbeitsplatz eingesetzt werden zu können. Auch diese sollten dem Betriebsübergang auf Wunsch der Firma widersprechen. Kann das rechtens sein?

Während Mitarbeiter, die sich wirklich freiwillig für einen AHV gemeldet und widersprochen hatten, statt ein AHV Angebot zu bekommen eine Kündigung ausgesprochen wurde.

Alle sind nach dem Übergang erstmal einem sogenannten „Restbetrieb“ zugefallen, der sich ergeben hatte. Die Äußerungen zur Betriebzugehörigkeit dieser Personengruppen sind bisher sehr schwammig. Mal sind diese Mitarbeiter keinem Betrieb zugeordnet, mal sind sie örtliche Betriebseinheiten genannt worden, mal sollen sie versetzt worden sein. Mit einem Arbeitsvertrag mit der Siemens AG ausschließlich dem Leihbetrieb zugehörig zu sein, was auch schon vor Gericht behauptet worden ist, ist wohl ein Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz.

Die bis zur „behaupteten Schließung“ verbliebenen Nichtgekündigten wurden schnell noch versetzt, nicht ohne die bekannte Abpressung einerUnterschrift zu einer Arbeitsvertragsänderung (Zuordnung einer niederen Gehaltsstufe und Erweiterung für Konzernleihe/AÜG) bei Kündigungsandrohung. Dieses Drohszenario wurde gegenüber schwerbehinderten Mitarbeitern angewandt. Mitarbeiter in Mutterschutz und Elternzeit schweben, wo auch immer betriebslos oder zugeordnet, wer weiß das schon.

Einigen Mitarbeitern wurde eine zweite Kündigung ausgesprochen und damit verschob sich deren Kündigungsfrist über die behauptete Schließung hinaus. Damit der sogenannte Restbetrieb - manchmal auch als Teilbetrieb bezeichnet – wirklich nicht mehr „vorhanden“ ist, wird diesen Mitarbeitern der rechtmäßige Zugang ins interne Firmennetz verweigert und auch die Möglichkeit der internen Bewerbung.

Durch solch eine „unsubstantiierte“ Betriebszuordnung der Widersprecher sollte ein sogenannter „Restbetrieb SIS“ auf die Mitarbeiter schrumpfen, denen dann mit einer behaupteten Schließung gekündigt würde.

(2) Kommentare

Anonymer Benutzer 15.12.2011 17:45
Die Abtarifierung der schwerbehinderten Mitarbeiter erfolgte unabhängig einer geleisteten Unterschrift unter dem Versetzungsschreiben. Ob dies legal ist wird sich zeigen, wäre dies nicht ein Fall für den Compliance Officer? Sicherlich ist es juristisches Neuland, lt. Herrn Weckesser (Chef der Personalabteilung) wenn eine signifikante Ungleichbehandlung der Mitarbeiter erfolgt (AT'ler, auch ohne Arbeit, wurden 1:1 eingruppiert, ebenso ATZ'ler). Die Abgruppierung erfolgte scheinbar zu den unterschiedlichsten Zeitpunkten, Stammbögen wurden verweigert, ohne jedwede Kommunikation an die Betroffenen. Weder der Betriebsrat, noch die Firma haben sich bemüssigt gesehen die einseitige Vertragsänderung an die Arbeitnehmer zu kommunizieren. Scheinbar aus gutem Grund, wenn eine nachträgliche Sanktionierung "Abpressung einer Unterschrift um Fakten zu schaffen" nötig war! Man sollte hier nur wieder mal die Rolle der IG Metall hinterfragen, die sich ebenfalls einer NICHT-Kommunikation "schuldig" gemacht hat. Das ist mehr als schlechter Stil und hat "einen bitteren Beigeschmack" um es mal harmlos auszudrücken.
Anonymer Benutzer 15.12.2011 17:52
was mich bisher wundert: warum kommt diese Rechtsbeugung, dieser Druck, diese Lügen nie vor Gericht zur Sprache? Warum zeigt keiner, dass Siemens trotz Milliardengewinne solch unsaubere Methoden pflegt? Schwerbehinderte anzugehen, ist scheinbar ein neues Konzept? Gut, dass mittlerweile auch die Amtsgerichte Siemens wieder mehr in die Pflicht nehmen, hinterfragen und die teilweise dubiosen Methoden hinterfragen, bzw. erkennen.