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Inge S. gegen Siemens AG Berufungssache Kündigungsschutzklage /Widerspruch gegen Betriebsübergang

erstellt von widerspruch zuletzt verändert: 19.04.2012 07:21
Entscheidungsverkündung 25.04.2012 11 Uhr. Die Klage wurde in 1. Instanz gewonnen. Das Arbeitsverhältnis ist nicht aufgelöst. Recht haben und Recht bekommen, zwei verschiedene Schuhe? 9 Ca 2973/11 LAG München Vorsitzender Richter: Neumeier

Mein Glaube an den Rechtsstaat ist restlos erschüttert!

Wieso beleuchtet der Richter am LAG nicht endlich das zweifelhafte Konstrukt des Restbetriebes? Vom Kammervorsitzenden wird nicht die betriebliche Zuordnung der „Widersprecher“ zum sog. Restbetrieb geprüft, es wird der Betriebsgriff „Restbetrieb“ hingenommen, obwohl es sich um keinen Betrieb im Sinne des Körperschaftsgesetzes handelt. Die disziplinarische Zuständigkeit der Widersprecher lag eindeutig bei der Siemenseinheit der COOB. Obwohl die Zuordnung der ehemaligen SIS-Mitarbeiter zum „sog. Restbetrieb“ rechtsmissbräuchlich ist, geht der Vorsitzende Richter nicht darauf ein.

Was ist mit dem Radolfzeller Abkommen? Warum wurde nicht darauf eingegangen, dass der mit dem GBR vereinbarten Interessenausgleich/Sozialplan nicht eingehalten wurde. Es erfolgte auch keine Prüfung ob der richtige Betriebsrat angehört wurde.

Inge S. hat den Prozess am Arbeitsgericht München gewonnen. Die Kündigung der Siemens AG wurde für unwirksam erklärt. Die 11. Kammer des Arbeitsgerichtes stellte fest,

Die Weiterbeschäftigung auf dem anderen Arbeitsplatz hätte für die Klägerin weit weniger einschneidende Änderungen mit sich gebracht als die nunmehr ausgesprochene Änderungskündigung oder übersetzt:" Fachbetreuer Debitorenbuchhaltung“ in Erlangen wäre sozialverträglicher gewesen, als die in der Änderungskündigung angebotene befristete Stelle als Berufsanfänger in Berlin mit weit über 30% weniger Gehalt.

Siemens hat gegen dieses Urteil Widerspruch eingelegt.

Fachbetreuer Debitorenbuchhalter soll ein Buchhalter mit bilanziellen Hintergrund, Schwerpunkt Debitoren sein.

Siemens hat im Nachhinein die Stelleausschreibung „aufgebläht“, so dass man den Eindruck erhält, dass die Stelle des Siemens Finanzvorstandes neu zu besetzen sei. Hier ein kleines Beispiel: In der Stellenausschreibung stand in der Aufgabenbeschreibung: „Monats- und Quartalsabschlüsse Debitoren. Auf einmal behauptet Siemens, dass Frau S. keine eigenständige Jahresabschlüsse erstellt hat. Dabei gibt es in der Debitorenbuchhaltung keinen Jahresabschluss. Die Debitorenbuchhaltung ist eine Nebenbuchhaltung, um die Konten des Hauptbuches näher zu erläutern. Beim Abschluss werden die Summen der Debitorenkonten durch das Programm auf Grund der Kontokorrentziffern auf das Sachkonto Forderungen aus LuL übertragen und in der Bilanz ausgewiesen. Die Debitorenkonten werden zudem periodengerecht gebucht, somit sind nur wenige Abschlussarbeiten zu beachten sind. Die Siemensvertretung macht daraus aber einen Jahresabschluss.

Obwohl die Inge S. eine abgeschlossene Ausbildung zur Steuerfachangestellten hat, behaupten die Siemensanwälte, das Sie weder im Steuerrecht gearbeitet, noch das gesamte Spektrum des Forderungsmanagement oder bilanzielle Themen betreut habe. Obwohl diese Aussage falsch und sehr diffamierend ist, wird von gerichtlicher Seite keiner der Sachverhalte überprüft.

Wo ist die Berufsehre der Siemensanwälte, es ist schon unanständig, wie sie versuchen, vorhandene Tatsache zu verdrehen. Halten sie wirklich die gesetzlichen und standesrechtlichen Vorschriften ein?

Warum wird die Beweislast umgekehrt, nicht Siemens muss begründen, warum die Klägerin ungeeignet ist, nein die Klägerin muss begründen, warum sie trotz nachgewiesener Qualifikation befähigt ist. Das ist schon abstrus. Selbst der Gesetzgeber geht nicht davon aus, das eine 100% Erfüllungsquote erfüllte sein muss, sonder billigt eine angemessene Einarbeitungszeit für fehlende Skills von sechs Monaten zu.

Sollte der Prozess vor dem LAG auch nur über den Nachweis über besser geeigneter Stellen entschieden werden und somit alle anderen von Siemens begangener Rechtsverletzung die ausgesprochene Kündigung wirksam werden lassen?

Warum lässt der Kammervorsitzende die Eignung der Klägerin auf die vorgetragenen Stellen nicht durch einen Gutachter bewerten. Warum werden selbst die Fähigkeiten der Klägerin, die vom Arbeitsgericht anerkannt worden sind, nicht einmal ansatzweise geprüft.

Soll durch diese Vorgehensweise eine Revision gegen das Urteil vor dem BAG verhindert werden?

Auf diese Weise kann bestehendes Recht zum Nachteil des Arbeitsnehmers gebeugt werden. Die DAX-Unternehmen werden sich freuen. Abgestraft, nur weil man gewagt hat, sein Recht wahrzunehmen, um nicht das gleiche Schicksal wie die Beschäftigten von BenQ, Qimonda oder aktuell NSN zu teilen?

Es wird kalt in Deutschland. Die Bundesrepublik Deutschland 2012 eine Diktatur des Geldes? Geht das Gesetz eine Ehe mit einer finanzstarken Braut ein? Was ist die Mitgift? Die Verwandtschaft jammert über Fachkräftemangel und der „Wutbürger“ wurde Wort des Jahres und ein neues Verb „wulffen“ ist entstanden.

Lasst uns im Himmel Jahrmarkt feiern und beten, dass wir den Glauben nicht verlieren.

(4) Kommentare

Anonymer Benutzer 13.04.2012 19:04
Revision heisst doch eigentlich, das nicht der Sachverhalt geprüft wird, sondern ob die Vorinstanz korrekt vorgegangen ist, ob rechtliches Gehör so gelaufen ist wie muss, ob Vorträge korrekt gewertet wurden usw.
Wenn also trotz Vortragsversuch diese Seite im Verfahren keine Rolle spielt ist doch das rechtliche Gehör verletzt, also ein klassischer Revisionsgrund gegeben.
Oder irre ich?
Anonymer Benutzer 13.04.2012 22:08
Wenn die Siemens ihre Stellen nach den Regeln des "Matchings" der COOB besetzen würde, dann wäre die Firma nicht 160 Jahre alt geworden, sondern sie wäre sofort nach Gründung zusammengebrochen (wie heutzutage viele sogenannte Start-Ups) und niemand würde den Namen kennen. Siemens will die Widersprecher doch gar nicht passend vermitteln, es muss nur so aussehen. Die externen Rechtsvertreter der Siemens bekommen ihr hohes Gehalt zu Recht, sie verstehen ihren Job und erschaffen für die Gerichte komplexe Kunstwelten fern von Stelleninhalten und Fähigkeiten der Bewerber. Beim Amtsgericht hat es etwa ein halbes Dutzend Verfahren gebraucht, bis die Richter den Unterschied von Schein und Sein endlich durchschaut hatten, vielleicht ist das beim Landgericht nicht anders.

Für den sogenannten Restbetrieb gilt Ähnliches: Natürlich hat es niemals irgendeine Art Betrieb gegeben, dem nur die Widersprecher angehörten (der sog "Restbetrieb"). Anfangs gab es ohnehin keine Trennung, aber auch später hat niemand je einen Handschlag im Rahmen des Restbetriebs geleistet, für den einzigen jemals genannten Zweck ("Vermittlung passender Stellen") gilt s.o. Alle am "Matching" Beteiligten wissen das.

Dennoch ist es vorstellbar, an diesen Dingen Unbeteiligte wie z.B. die Richter, die zudem nie einen Betrieb von innen gesehen haben, vom Gegenteil des Sachverhalts zu überzeugen. Im Prozesstermin zählen Strategie und Überzeugungskraft, dazu kommt ein Element von Stand-up Comedy. Wahrhaftigkeit ist eher unwesentlich. Wer die richtigen Fähigkeiten mitbringt, kann u.U. aus einem Pechschwarz ein Blütenweiss machen - bis die anderen Beteiligten dies als Unsinn erkennen (wenn überhaupt), ist der Vorgang geschlossen.

P.S. Teil der besagten Strategie von Siemens und seinen Anwälten scheint ein Zutexten der Anwesendem in einer Art Wortdiarrhö zu sein. Es wäre interessant, weitere finden. Benennen ist vielleicht Entschärfen.
widerspruch 16.04.2012 07:51
Was sollte die Bermerkung des Richters: "es sieht schlecht für Sie aus!"
Darf der Richter während des Prozesses überhaupt so eine Bemerkung von sich geben? Man könnte fast denken, der ist befangen.
Anonymer Benutzer 20.03.2013 17:41
DaS ist meist der Versuch zu einer gütlichen Einigung zu kommen. Da muss der Richter nur schreiben, das sich die Parteien wie folgt geeinigt haben. Ansonsten muss er sein Urteil meist Seitenlang begründen. Allerdings ist das bei dem ein oder anderen Richter doch auch Ernst gemeint und gibt manchmal sogar einen echten Hinweis. Es ist von Richter zu Richter unterschiedlich.